Umsatzsteuerlich ist für den privaten Nutzungsanteil zwischen der Nutzung des angeschafften Telekommunikations- bzw. Datenverarbeitungsgeräts und den anfallenden Kosten (z. B. Gebühren, Wartungskosten etc.) zu unterscheiden.

Zuordnung zum Unternehmen und Privatnutzung des Geräts

Vorgelagert ist die Frage, in welchem Umfang das Gerät dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist.

Beträgt die private Nutzung des Telekommunikations- bzw. Datenverarbeitungsgeräts 90 % oder weniger,[1] hat der Unternehmer ein Wahlrecht:[2]

  1. Das Gerät wird nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet.

    Folge: Kein Vorsteuerabzug[3] und keine Besteuerung der privaten (außerunternehmerischen) Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe.

  2. Das Gerät wird voll dem Unternehmensvermögen zugeordnet.
    Folge: Voller Vorsteuerabzug[4] und Besteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe.[5]
  3. Das Gerät wird nur zum unternehmerisch (betrieblich) genutzten Anteil dem Unternehmen zugeordnet.
    Folge: Nur anteiliger Vorsteuerabzug, keine umsatzsteuerliche Besteuerung der Privatnutzung, soweit sich beim Nutzungsverhältnis keine Änderung ergibt.

Private Nutzung von betrieblichen Leistungen

Für den nichtunternehmerischen Anteil ist kein Vorsteuerabzug möglich.[6] Eine Erfassung als unentgeltliche Wertabgabe entfällt dementsprechend insoweit.

 
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Private Telefonnutzung – volle Zuordnung des Telefons zum Unternehmen

Die private Nutzung beträgt 40 %.

Variante 1: Volle Zuordnung des Telefons zum Unternehmen

Kauf einer Telefonanlage für 1.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0400 Betriebsausstattung 1.000 EUR 1200 Bank 1.190 EUR
1570 Vorsteuer 190 EUR      
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0650 Büroeinrichtung 1.000 EUR 1800 Bank 1.190 EUR
1400 Vorsteuer 190 EUR      

Privater Nutzungsanteil / Abschreibung

Einkommensteuerlich beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre (AfA 100 EUR p. a.);[7]

umsatzsteuerlich sind 5 Jahre anzusetzen (Jahresbetrag 200 EUR p. a.).[8]

Auf den jeweiligen Betrag ist der Satz der Privatnutzung anzuwenden; es ergeben sich damit einkommensteuerlich 40 EUR (100 EUR x 40 %)[9] und umsatzsteuerlich 80 EUR (200 EUR x 40 %).[10] Die Umsatzsteuer beträgt dann (80 EUR x 19 % =)[11] 15,20 EUR. Dieser Betrag ist nicht abziehbar[12] und erhöht daher den Entnahmewert.

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800 Privatentnahmen 55,20 EUR 8918 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Telefon-Nutzung) 40,00 EUR
      1776 Umsatzsteuer 19 % 15,20 EUR
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2100 Privatentnahmen 55,20 EUR 4638 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Telefon-Nutzung) 40,00 EUR
      3800 Umsatzsteuer 19 % 15,20 EUR
 
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Private Telefonnutzung

Laufende Kosten

Im Beispielfall sollen 500 EUR Telefonkosten zzgl. Umsatzsteuer anfallen. Die private Nutzung soll wieder 40 % (= 200 EUR netto) betragen.

Umsatzsteuerlich handelt es sich um einen Fall der Vorsteueraufteilung:[13]

Nur in Höhe der unternehmerischen Nutzung (60 % = 57 EUR) kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Der nichtabziehbare Teil (40 % = 38 EUR) erhöht einkommensteuerlich den Wert der Privatentnahme.[14]

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4920 Telefon 500 EUR 1200 Bank 595 EUR
1570 Vorsteuer 57 EUR      
1800 Privatentnahmen 38 EUR      
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
6805 Telefon 500 EUR 1800 Bank 595 EUR
1400 Vorsteuer 57 EUR      
2100 Privatentnahmen 38 EUR      

Private Telefonnutzung durch den Unternehmer

Zu erfassen ist nur die einkommensteuerliche Nutzungsentnahme; umsatzsteuerlich liegt mangels Vorsteuerabzug für den außerunternehmerischen (privaten) Anteil keine unentgeltliche Wertabgabe vor.

Der Privatanteil berechnet sich wie folgt:

Telefonkosten 500 EUR x 40 % Privatanteil = 200 EUR.

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800 Privatentnahmen 200 EUR 8918 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Telefon-Nutzung) 200 EUR
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2100 Privatentnahmen 200 EUR 4638 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Telefon-Nutzung) 200 EUR
 
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Vereinfachungsregelung – Vorsteuer vollständig ansetzen und private Nutzung voll umsatzsteuerlich buchen

Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch wie im Falle der Anschaffungskosten verfahren werden, d. h. zunächst voller Vorsteuerabzug und anschließende Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe.[15]

Hier ist die Vorsteuer zunächst voll abzugsfähig.

 
Konto SKR 03 So...

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