Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sind Rundfunk- und Fernsehprogramme, die auf der Grundlage eines Sendeplans über Kommunikationsnetze wie Kabel, Antenne oder Satellit, durch einen Mediendienstanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören und Ansehen verbreitet werden. Das gilt auch dann, wenn die Verbreitung gleichzeitig über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erfolgt. Ein Rundfunk- und Fernsehprogramm, das nur über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz verbreitet und nicht zeitgleich durch herkömmliche Rundfunk- oder Fernsehdienstleister übertragen wird, gehört nicht zu den Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, sondern gilt als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung.
Nicht zu den Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UStG gehören insbesondere die Bereitstellung von Informationen über bestimmte auf Abruf erhältliche Programme, die Übertragung von Sende- oder Verbreitungsrechten sowie das Leasing von Geräten und technischer Ausrüstung zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.
Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist. Die Leistung wird im Wesentlichen automatisiert, nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.
Hinsichtlich der "minimalen menschlichen Beteiligung" ist maßgeblich, ob eine "menschliche Beteiligung" den eigentlichen Leistungsvorgang betrifft. Deshalb stellen weder die (ursprüngliche) Inbetriebnahme des elektronischen Systems noch dessen Wartung eine wesentliche "menschliche Beteiligung" i. S. v. Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL-DVO dar. Eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieselbe Leistung auch ohne Internetnutzung (z. B. im Rahmen einer Partnervermittlung) denkbar wäre. In diesem Zusammenhang gelten insbesondere folgende Leistungen als Telekommunikationsdienstleistungen:
- Kommunikation wie z. B. E-Mail;
- Internettelefonie;
- Telefon-Helpdesks, eine telefonische Sofort-Hilfe zur Lösung von EDV-Problemen;
- Videofonie, d. h. Telefonie mit Video-Komponente;
- Zugang zum Internet und World Wide Web.