OFD Niedersachsen, Verfügung v. 2.2.2012, O 2224 - 11 - Z 113/S 2319 - 119 - St 142
1. Die von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder für jeden Veranlagungszeitraum herausgegebenen Weisungen über die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen sehen vor, dass die Finanzämter berechtigt sind, unbeschadet der den Angehörigen der steuerberatenden Berufe (AdstB) allgemein eingeräumten Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres oder von den Finanzämtern eingeräumten Fristverlängerung bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres einzelne Erklärungen jederzeit innerhalb angemessener Frist anzufordern. Die Anforderung kann sowohl von vornherein termingebunden, als auch später durch den Widerruf der allgemein oder im Einzelfall eingeräumten Fristen erfolgen. Um den Fortgang und den rechtzeitigen Abschluss der Veranlagungsarbeiten ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sicherzustellen, wird von dieser Möglichkeit – im Rahmen eines zentral durch die Oberfinanzdirektion gesteuerten maschinellen Laufes zur termingebundenen Anforderung von Steuererklärungen – Gebrauch gemacht werden.
Die Einzelheiten zum maschinellen Verfahren sind der Rundverfügung vom 23.12.2011 (Az. O 2231 – 4 – Z 125) zu entnehmen.
2. Sollte es darüber hinaus in Einzelfällen erforderlich sein, personell eine Steuererklärung termingebunden anzufordern, sind folgende Grundsätze zu beachten:
2.1 Für eine termingebundene Anforderung der Steuererklärungen kommen insbesondere die Fälle in Betracht, in denen sich bei der Veranlagung des Vorjahres eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat oder in denen die Steuererklärungen für einen vorangegangenen Zeitraum besonders spät abgegeben wurden. Eine termingebundene Anforderung kann aber auch aus anderen Gründen erfolgen, z.B. bei erheblicher Umsatzsteigerung, Betriebsprüfung mit einem größeren Mehrergebnis, in Fällen der Betriebsveräußerung oder nach der Herabsetzung der Vorauszahlungen für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum.
2.2 Für termingebunden anzufordernde Steuererklärungen ist eine angemessene Abgabefrist einzuräumen. Im Allgemeinen sollte diese Frist mindestens einen Monat betragen. In Fällen, in denen Steuererklärungen von AdstB erstellt werden, bitte ich, zumindest eine Frist von zwei Monaten zu gewähren.
Der vorgesehene Abgabetermin darf nicht vor Ablauf der allgemeinen Steuererklärungsfrist (31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres) liegen. Bei der Wahl des Abgabetermins sind in Fällen, in denen der Steuerpflichtige von einem AdstB vertreten wird, die Belange des AdstB zu berücksichtigen. Die Anforderungen sollten deshalb frühestens auf den Stichtag 30. September erfolgen und sollten mehrere Steuerfälle personell termingebunden angefordert werden, sollten die Anforderungen auch auf den 31. Oktober und 30. November verteilt werden. In beratenen Fällen sollte ein Termin nur ausnahmsweise in Einzelfällen vor dem 30. September des Folgejahres bestimmt werden. Eine generelle Befristung auf einen früheren Termin (z.B. auf den 31. August des Folgejahres) kommt in beratenen Fällen nur dann in Betracht, wenn dies frühzeitig mit den im Finanzamtsbezirk tätigen AdstB abgestimmt worden ist.
3. Eine Verlängerung der Abgabefrist für eine bevorzugt angeforderte Steuererklärung sollte grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfolgen.
Macht ein AdstB geltend, die frühe Abgabe der Steuererklärung führe in seiner Praxis zu Schwierigkeiten (z.B. wegen einer Vielzahl von Mandanten, für die die Steuererklärungen termingebunden angefordert wurden), so kann auf Antrag im Einzelfall die Abgabefrist verlängert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Vorauszahlungen zutreffend festgesetzt sind.
4. Die Regelungen zur Abgabe der Steuererklärungen für Arbeitnehmer-Veranlagungen bleiben unberührt.
5. Jeweils zum 1. April und 1. Juli eines Jahres erstellt das Finanz-Rechenzentrum für jeden in der Beraterdatei gespeicherten AdstB eine Standardauswertung „M1213”, in der alle Fälle des AdstB aufgelistet sind, in denen die Steuererklärungen termingebunden angefordert worden sind (Rundverfügung vom 20.11.2001, O 2127 – 10/12 – StH 114/StO 142). Auf Anforderung ist eine Ausfertigung dieser Aufstellung an den AdstB weiterzuleiten. Hierdurch erfolgt eine zeitgerechte Information des AdstB über die bevorzugt angeforderten Steuerfälle. Die Verfahrensweise ergänzt somit die Schreiben zur „Aufforderung zur termingebundenen Abgabe der Steuererklärungen”, die grundsätzlich an die Steuerpflichtigen versandt werden.
6. Termingebunden angeforderte Steuererklärungen sind dem zuständigen Bearbeiter nach Eingang sofort zur unverzüglichen Veranlagung zuzuleiten (s. auch Abschnitt II Teil 2 Blatt 5 Tz. 3.2 der DA GNOFÄ 1997 – Nds. –).
7. Geht in den Fällen, in denen die Maßnahme VSS im MÜSt-Verfahren eingegeben wurde, die vorzeitig angeforderte Steuererklärung nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist ein, so ist dieser Fall dem zuständigen Bearbeiter zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten.
8. In allen Fällen, in denen eine terminge...