Prof. Dr. Ralph Landsittel, Nadine Rumland-Gelzhäuser
Kurzbeschreibung
Es handelt sich um eine Verfügung von Todes wegen, durch die einem behinderten Kind unter Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Bestimmungen unmittelbare Vorteile durch die Eltern zugewendet werden sollen.
Das regelt das Muster
Dargestellt sind zwei Varianten des gemeinschaftlichen Testaments (Behindertentestaments).
Ausgangssituation
Sachverhalt I: Das Muster ist als gemeinschaftliches Testament eines Ehepaars konzipiert, welches im gesetzlichen Güterstand seit 35 Jahren verheiratet ist. Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder, die alle bereits volljährig sind. Die Tochter, 28 Jahre alt, ist aufgrund eines genetischen Defekts geistig behindert. Sie ist seit ihrem fünften Lebensjahr in einem Heim untergebracht, in welchem sie rundum bestens versorgt wird. Die beiden Söhne, 30 und 32 Jahre alt, sind nicht behindert und stehen beide im Berufsleben. Nach der Geburt des zweiten Kindes hat die Ehefrau aufgehört zu arbeiten. Die Eheleute haben im gemeinsam stehenden Eigentum eine werthaltige selbst genutzte Immobilie sowie ein Ferienhaus in Deutschland. Darüber hinaus bestehen beträchtliche Vermögenswerte in Form von Kapitalvermögen.
Sachverhalt II: Das Muster ist als gemeinschaftliches Testament eines Ehepaars konzipiert, welches im gesetzlichen Güterstand seit 12 Jahren verheiratet ist. Die Eheleute haben einen zehnjährigen Sohn, der aufgrund eines genetischen Defekts geistig behindert ist. Die achtjährige Tochter ist nicht behindert. Der Ehemann hat Maschinenbau studiert und arbeitet seit 8 Jahren in einem mittelständischen Unternehmen. Nach der Geburt des ersten Kindes hat die Ehefrau aufgehört zu arbeiten. Während seines Studiums hat der Ehemann mit geerbtem Geld eine Immobilie erworben und kann nun u.a. durch Mieteinnahmen vermehrtes Vermögen in Höhe von 300.000 EUR vorweisen. Über weiteres nennenswertes Vermögen verfügen die Eheleute nicht.
Sonstige Hinweise
Der Notar darf für seine amtliche Tätigkeit Gebühren und Auslagen grundsätzlich nur nach dem GNotKG abrechnen (§ 1 Abs 1 GNotKG; abschließende Gebührentatbestände in Teil 2 KV); Vereinbarungen zur Kostenhöhe sind unzulässig (§§ 125, 126 GNotKG). Für die Beurkundung einer einseitigen Verfügung von Todes wegen (Testament) erhält er 1,0 Gebühr nach Nr 21200. Für die Beurkundung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen wird nach Nr. 21100 eine 2,0-Gebühr erhoben. Bei Verfügungen von Todes wegen und Eheverträgen ergibt sich der Geschäftswert grundsätzlich aus dem modifizierten Reinvermögen (§ 102 Abs 1 Satz 2 GNotKG).
Für den Entwurf und die Beurkundung des gemeinschaftlichen Testaments erhält der Notar die gleiche Gebühr (§ 119 Abs. 1 GNotKG).
Die Gebühren eines Anwalts für den Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments richteten sich früher nach § 118 BRAGO a.F., der beim Entwerfen einer Urkunde die Geschäftsgebühr auslöste. Vom Wortlaut des nun geltenden VV 2300 RVG ("Gestaltung eines Vertrages") soll die Testamentserrichtung hingegen nicht mehr erfasst sein, so dass es empfehlenswert ist, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, um nicht Gefahr zu laufen, am Ende nur eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG abrechnen zu können, Auch wenn im Hinblick auf das Entwerfen eines gemeinschaftlichen Testamentes vertreten wird, dass dies unter die Vertretungsgebühr VV 2300 RVG fällt, da das gemeinschaftliche Testament mit seinen wechselbezüglichen Verfügungen im gebührenrechtlichen Sinne als Vertrag anzusehen ist (Teubel/Winkler in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 34 Rn. 26), sollte, um Unsicherheiten zu vermeiden, an eine Vergütungsvereinbarung gedacht werden.
Gemeinschaftliches Testament (Variante I, siehe Sachverhalt I)
Verhandelt
zu ...
am ...
Vor dem unterzeichneten Notar ....
erschienen die Beteiligten ....
Frau ..., geb. am ..., wohnhaft in ..., ...
- ausgewiesen durch ... -
und
Herr ..., geb. am ..., wohnhaft in ..., ...
- ausgewiesen durch ... -
Die Erschienenen geben an, im Güterstand der ...
- ausgewiesen durch ... -
Die Beteiligten sind zur Gewissheit des Notars voll geschäfts- und testierfähig.
Der Notar fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er oder eine Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.
Die Beteiligten baten um Beurkundung des nachstehenden
Gemeinschaftlichen Testaments |
Präambel
Eheschließung
Die Ehe von ... und ... wurde am ... vor dem Standesamt ... geschlossen.
Kinder
Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen.
Unser Kind ... (A), |
geboren am ... |
in ..., |
das geistig behindert ist |
unser Kind ... (B) |
geboren am ... |
in ..., |
|
und unser Kind ... (C), |
geboren am ... |
in ..., |
|
Alternativ
Optional: Hinweis, dass kein Auslandsbezug und keine früheren Verfügungen
Staatsangehörigkeit/Auslandsbezug
Wir sind deutsche Staatsangehörige. Im Ausland belegenes Vermögen ist nicht vorhanden.
Frühere Verfügun...