rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.1997
Tenor
1. Auf Erinnerung wird der Additionsfehler im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.1997 berichtigt und der Betrag der festzusetzenden Aufwendungen auf 603,– DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung abgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsführerin zu 3/10 und der Erinnerungsgegner zu 7/10 zu tragen.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführerin wendete sich gegen den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 13. März 1995 mit der Begründung, dass der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des firmeneigenen Personenkraftwagens durch ihren Geschäftsführer vom Erinnerungsgegner unrichtig, weil zu hoch, festgesetzt worden sei. Der private Nutzungsanteil war infolge einer Betriebsprüfung nach der 1 % -Methode (Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 3 der Lohnsteuerrichtlinien) in Höhe von 1.254,– DM monatlich festgesetzt worden. Die Erinnerungsführerin begehrte bereits im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren den Ansatz von 20 % der wirklich ermittelten Kraftfahrzeugkosten, mithin eine Zurechnung eines geldwerten Vorteils für die private PKW – Nutzung des Firmenwagens in Höhe von 438,– DM monatlich. Hierzu wurden unter anderem die Kfz – Kosten des strittigen Fahrzeugs genau ermittelt und eine Einspruchsbegründung von zwei Seiten eingereicht. Mit Urteil vom 20. November 1996 111 16/96 änderte das Gericht den Haftungsbescheid dahingehend, dass ein geldwerter Vorteil für die private Nutzung des dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellten Fahrzeugs auf 751,– DM festgesetzt wurde. Die Kosten wurden bis zum 19.11.1996 zu 2/3 und ab da in vollem Umfang dem Beklagten und bis zum 19. 11. 1996 zu 1/3 der Klägerin auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde vom Gericht für notwendig erachtet.
Mit Schreiben vom 11.12.1996 beantragte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin unter anderem auch für das Vorverfahren aus einem Streitwert von 1203,– DM eine 10/10 Geschäftsgebühr nach § 41 der Steuerberatergebührenverordnung – StBGebV –. Der Urkundsbeamte setzte mit Beschluss vom 22. Januar 1997 für das Vorverfahren nur eine 7,5/10 Geschäftsgebühr fest. Zur Begründung führte er aus, dass in Fällen von durchschnittlichem und von durchschnittlicher Schwierigkeit nur Anspruch arithmetische Mittelgebühr bestehe. Insgesamt wurden in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu erstattende Gebühren in Höhe von 545,50 DM festgesetzt.
Ihre Erinnerung gegen diesen Beschluss begründet die Erinnerungsführerin damit, dass sich in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss ein Additionsfehler befinde und dass die Geschäftsgebühr mit einer 10/10 – Gebühr festzusetzen sei. Die sachgerechte Ermittlung des Privatanteils der Kfz -Kosten habe einen erheblich überdurchschnittlichen Zeitaufwand verursacht. Für die Festsetzung einer 10/10-Gebühr sei nicht erforderlich, dass alle drei Bewertungsmerkmale in § 11 StBGebV herausragen müssten. Es könne schon ausreichen, wenn nur ein Umstand, z. B. der überdurchschnittliche Zeitaufwand, vorliege, um von der Mittelgebühr nach oben abzuweichen. Es seien zeitraubende Recherchen hinsichtlich der privat gefahrenen Km und viele Gespräche mit der Buchhaltung der Erinnerungsführerin und dem Geschäftsführer erforderlich gewesen. Außerdem wirke sich die Entscheidung der Streitfrage auf mehrere Jahre aus, was aber bei der Streitwertbemessung nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei der Streitwert insgesamt sehr niedrig. Diese ganzen Umstände rechtfertigten den Ansatz des Gebührenhöchstsatzes.
Der Urkundsbeamte wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass hinsichtlich des angegriffenen Additionsfehlers eine Abhilfe zu erfolgen habe. Hinsichtlich der noch strittigen Höhe der Geschäftsgebühr sei eine Abhilfe nicht möglich.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.1997 ist nur soweit begründet, als sich die Erinnerungsführerin gegen den Additionsfehler im Umfange von 57,50 DM wendet. Insoweit wird der Kostenfestsetzungsbeschluss zu ihren Gunsten geändert und die zu erstattenden Aufwendungen auf 603,– DM festgesetzt. Im Übrigen ist die Erinnerung nicht begründet und deshalb abzuweisen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.1997 ist die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – der statthafte Rechtsbehelf. Ober die Erinnerung entscheidet nach § 149 Abs. 4 FGO das Gericht durch Beschluss. Die Erinnerungsfrist des § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO von zwei Wochen ist eingehalten.
Die Kostenfestsetzung nach § 149 Abs. 1 FGO durch den Urkundsbeamten des Gerichts entspricht jedoch mit Ausnahme des Additionsfehlers den gesetzlichen Bestimmungen.
Nach § 139 Abs. 3 FGO sind gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Die geset...