Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter.
Der 1952 geborene Kläger hat ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an einer Fachhochschule in A abgeschlossen. Er war ab 1982 Steuersachbearbeiter bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungssozietät in B.
Am 11.06.1990 beantragte er beim Rat des Kreises C, Abt. Finanzen, die Zulassung als Helfer in Steuersachen gem. § 107a AO 1970-DDR. Er wurde am 26.06.1990 vom Prüfungsausschuss des Rates des Kreises D von der Prüfung befreit, oder er hat die mündliche Prüfung am 28.06.1990 bestanden, was aus den Akten nicht klar ersichtlich ist. Daraufhin wurde er am 28.06.1990 vom Rat des Kreises C, Abt. Finanzen, durch eine Urkunde unter Bezugnahme auf die Anordnung über die Zulassung von Helfern in Steuersachen v. 07.02.1990 als Helfer in Steuersachen zugelassen. Auf einen weiteren Antrag hin wurde er vom Finanzamt C durch eine Urkunde am 20.12.1990 als Steuerbevollmächtigter bestellt.
Nach einem Überleitungsseminar hat er am 31.03.1994 die mündliche Prüfung zur endgültigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter bestanden. Daraufhin beantragte er sogleich am 04.04.1994 beim Beklagten (die OFD) die endgültige Bestellung zum Steuerbevollmächtigten. Diese wurde am 14.07.1994 mit der Begründung abgelehnt, dass Gründe für eine Rücknahme der vorläufigen Bestellung vorlägen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, nach Bestehen der genannten Prüfung endgültig zum Steuerbevollmächtigten bestellt zu werden (Az. I 213/94).
Mit Schreiben vom 01.12.1993 hat die OFD den Kläger wegen Rücknahme seiner Bestellung angehört und am 03.06.1994 die in Verbindung mit der früheren Zulassung als Helfer in Steuersachen kraft Gesetzes erfolgte vorläufige Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter zurückgenommen. Die Rücknahme umfasste auch die Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter vom 20.12.1990 durch das Finanzamt C. Die Beschwerde des Klägers hiergegen wurde vom X Finanzministerium zurückgewiesen. Diese Rücknahme ist Gegenstand der am 20.01.1995 erhobenen vorliegenden Klage (Az.: I 19/95).
Mit der Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor:
In dem Rücknahmebescheid seien sowohl a) die gem. § 19 Abs. 2 StBerO-DDR kraft Gesetzes erfolgte Bestellung als auch b) die Bestellung zum 20.12.1990 zurückgenommen worden.
Zu a) gehe der Beklagte rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Bestellung kraft Gesetzes vom 27.07.1990 rechtswidrig sei, weil die vorherige Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Ansicht des Beklagten ebenfalls rechtswidrig gewesen sei. Es handele sich bei dieser Bestellung kraft Gesetzes um eine Sonderform im Gegensatz zu einer Bestellung kraft Verwaltungsaktes. Die gesetzliche Bestellung könne nie rechtswidrig sein. Sie sei einer Rücknahme nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StBerG nicht zugänglich. Die etwaige Rechtswidrigkeit der Zulassung als Helfer in Steuersachen vom 28.06.1990 greife insoweit nicht durch. Voraussetzung für die gesetzliche Bestellung sei nur das Vorliegen einer wirksamen, nicht jedoch einer rechtmäßigen Zulassung als Helfer in Steuersachen. Dies ergebe sich aus dem Gesetzestext und werde auch vom FG A-Stadt so gesehen (Urt. v. 10.11.1993, I K 57/92, EFG 1994 S. 268).
Bei der Bestellung zu b) vom 20.12.1990 könne die Frage der Rechtswidrigkeit zunächst dahingestellt bleiben, da eine Rücknahme infolge eines Zeitablaufs nicht mehr möglich sei (§ 164a StBerG, § 130 Abs. 3 AO). Unabhängig davon wäre weitere Voraussetzung neben der Rechtswidrigkeit, dass er die Rechtswidrigkeit kannte oder kennen musste (§ 46 StBerG). Daran fehle es bei ihm, weil die einzelnen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Steuerrechts der DDR erst durch die Rechtsprechung und Ergänzungen der einzelnen Gesetze, z. B. der Frage „Bürger” im GBl I Nr. 55 vom 27.08.1990, klargestellt werden mussten. Zum Zeitpunkt der Zulassung habe bei ihm insoweit keine positive Kenntnis vorgelegen. Er habe seinen Antrag auf Zulassung auf § 107a AO 1970-DDR gestützt. Von der Anordnung hierzu habe er erst aus der Zulassungsurkunde erfahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter vom 03.06.1994 und die Beschwerdeentscheidung vom 23.01.1995 aufzuheben (Az.: S 0856 B – Sch/94 – 201.2).
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bringt im Wesentlichen vor:
Der Kläger sei trotz der fehlerhaften Zulassung zum Helfer in Steuersachen mit dem Inkrafttreten der Steuerberatungsordnung der DDR am 27.07.1990 Steuerbevollmächtigter geworden. Darin liege jedoch nur eine Änderung der Bezeichnung „Helfer in Steuersachen” in „Steuerbevollmächtigter”, mit der Folge vor, dass der Kläger nunmehr d...