Entscheidungsstichwort (Thema)
endgültiger Bestellung zum Steuerberater
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger endgültig als Steuerberater zu bestellen ist.
Der in der DDR geborene Kläger lebt seit seiner Kindheit in den alten Bundesländern. Mit Schreiben vom 18.06.1990 beantragte er seine Zulassung als Helfer in Steuersachen gemäß der Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern – MdF – AnO- v. 07.02.1990 (GBl. DDR I Nr. 12 S. 92). Mit Schreiben vom 28.06.1990 erklärte er, er habe seinen Wohnsitz in der DDR genommen. Mit Schreiben vom 12.07.1990 erklärte er, er füge seinem Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen eine Kopie seines Personalausweises bei, womit der Nachweis erbracht werde, dass er DDR-Bürger sei, er habe auch diese Voraussetzung zur Zulassung erfüllt. In den Akten befindet sich eine Kopie eines vorläufigen Personalausweises der DDR für einen länger befristeten Aufenthalt (Bl. 50), in der als Staatsbürgerschaft die der BRD angegeben ist.
Am 06.08.1990 wurde der Kläger vom Finanzamt A-Stadt prüfungsfrei rückwirkend zum 01.08.1990 als „Helfer zu Steuersachen” bestellt. Mit Schreiben vom 10.08.1990 beantragte er unter Bezugnahme auf § 19 Abs.2 der StBerO-DDR die Umschreibung seiner Zulassung zum Steuerbevollmächtigten.
Am 21.09.1990 bestätigte das Finanzamt dem Kläger schriftlich, dass er zum Steuerbevollmächtigten umbestellt worden sei. Nach Ablegung einer Eignungsprüfung erhielt er vom Finanzamt B-Stadt am 24.11.1990 eine Urkunde über die Bestellung zum Steuerbevollmächtigten nach der Steuerberaterordnung der DDR – StBerO-DDR – (GBl. DDR v. 27.07.1990, SDr. 1455). Mit Schreiben vom 14.11.1991 wies die OFD DD auf die angebliche Nichtigkeit seiner Bestellung als Helfer in Steuersachen hin. Am 09.12.1992 leitete die zuständig gewordene OFD Erfurt ein Rücknahmeverfahren ein und nahm mit Bescheid vom 22.02.1995 (Bl.85) die durch das Finanzamt B-Stadt erfolgte Bestellung des Klägers zum Steuerbevollmächtigten zurück. Gleichzeitig stellte die OFD fest, dass die Zulassung vom 06.08.1990 als Helfer in Steuersachen durch das Finanzamt A-Stadt nichtig und auch rechtswidrig sei. Sie habe durch Kontrollen ermittelt, dass die Unterhaltung einer Kanzlei in XXX durch den Kläger nicht erkennbar sei. Das Rücknahmeverfahren ruht derzeit.
Der Kläger hat beide Übergangsprüfungen gem. § 40 a StBerG bestanden. Am 15.12.1994 begehrte er die endgültige Bestellung zum Steuerberater. Diese wurde ihm unter Hinweis auf das Rücknahmeverfahren vorläufig verweigert. Ein Bestellungsantrag vom 10.06.1996 wurde durch Bescheid vom 22.07.1996 abgelehnt.
Mit der Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe unter mehreren Gesichtspunkten Anspruch auf eine endgültige Bestellung zum Steuerberater.
Auf ihn sei das BFH-Urteil VII R 61, 62/95 vom 07.03.1996 anzuwenden. Er habe spätestens am 18.06.1990 die Zulassung als Helfer in Steuersachen beantragt und sei auch zum 01.08.1990 dazu bestellt worden. Der Umstand, dass die Behörde die falsche Bezeichnung (Helfer „zu” Steuersachen) gewählt habe, beweise, dass selbst die Behörden die Rechtslage nicht überblickt hätten. Trotz der am 27.07.1990 veröffentlichten StBerO-DDR sei die Rechtslage unübersichtlich gewesen, und zwar selbst für den juristisch vorgebildeten Fachmann. Da die StBerO-DDR einen bestimmten Personenkreis als künftige Steuerbevollmächtigte anspreche, sei für den Normalbewerber nur die nach § 70 StBerO weitergeltende MdF-AnO als Rechtsgrundlage übrig geblieben.
Er verweist auch auf das BFH-Urteil VII R 40/95 vom 26.03.1996. Dort sei ausgeführt, dass ein Bewerber durch eine Rechtsänderung nicht schlechter gestellt werden dürfe, als er im Antragszeitpunkt gestanden habe, wenn davon auszugehen sei, dass die Behörde bei angemessen beschleunigter Bearbeitung dem Antrag vor der Rechtsänderung gefolgt wäre. Der BFH habe somit seine frühere Rechtsprechung eingeschränkt und stelle nunmehr nur darauf ab, dass die Bestellung hätte erfolgen können; d.h. die Möglichkeit genüge. Daraus folge, dass für die subjektive Tatbestandsseite die Zeitsituation vor dem 27.07.1990 zugrundezulegen sei. Im BFH-Urteil vom 07.03.1996 sei der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zum Zuge gekommen. Zwischen Bestellung und Rücknahme lägen 4 ½ Jahre; Rechtsfrieden und Rechtssicherheit verlangten deshalb einen Vertrauensschutz.
Auch seine persönliche Situation erfordere Vertrauensschutz. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er keine umfängliche Eigenpraxis aufgebaut habe, entscheidend sei vielmehr, dass er in XXX beruflich aktiv geworden sei, dass er sich den Prüfungen gestellt und sich auf XXX eingestellt habe. Auch werde die Verletzung des Gleichheitssatzes ...