rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagenrechtliche Einordnung von Wanderwegesystemen eines Kurbetriebes als unbewegliches Wirtschaftsgut

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen einer Kurklinik für die Anlage kilometerlanger behindertenfreundlicher Rund-Wanderwege, die Anpflanzungen in einem Kurpark, einen Teich und sonstige Verschönerungen des Umfeldes sind als unbewegliche Wirtschaftsgüter nicht investitionszulagenbegünstigt. Durch Wegebefestigungen wird ein Kurbetrieb nicht unmittelbar betrieben, so dass keine Betriebsvorrichtung vorliegt.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 2; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1, §§ 83, 89 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Einordnung verschiedener Wirtschaftsgüter als investitionszulagebegünstigte Betriebsvorrichtungen oder als unbewegliche Wirtschaftsgüter.

Die Klägerin ist ein Betrieb gewerblicher Art der Gemeinde XYZ. Unternehmensgegenstand ist die Errichtung, Unterhaltung und der Betrieb von Kureinrichtungen. Die Kurgäste können unter anderem ein Erlebnis- und Sinnbad, eine Sauna und diverse Fitnesseinrichtungen nutzen. Zudem legte die Klägerin mehrere kilometerlange behindertenfreundliche Rund-Wanderwege für 4.685.681,50 DM im nahegelegenen Wald an. Diese führen zu verschiedenen Aussichtspunkten. Am Wegesrand befinden sich unter anderem mehrere hölzerne Ruhebänke mit Tischen, ein Sportplatz, Hinweistafeln und von der Klägerin errichtete Schutzhütten. Die Wanderwege sind zum Teil mit feinem Kies bedeckt und seitlich mit Pflastersteinen begrenzt, zum Teil bestehen sie aus gestampfter Erde ohne Seitenbefestigung. Die Wege im Kurpark für 2.248.592,80 DM verbinden nicht nur die Baulichkeiten sondern führen u.a. um einen von der Klägerin angelegten Teich, über eine Wiese, mittels einer Holzbrücke über einen schmalen Bachlauf, an einem Kneippbecken entlang und zu einem Springbrunnen; sie sind zum Teil asphaltiert, gepflastert oder mit Kies bedeckt. Wegen der Gestaltung im einzelnen wird auf die von der Klägerin vorgelegten Bilder Bezug genommen. Auf Grund eines Investitionszulageantrages vom Mai 1996 und mehrerer Nachträge hierzu wurde mit Bescheiden vom 27. Juni 1996 (Bl. 19 der Investitionszulage-Akte -IZ-Akte) und 13. März 1997 (Bl. 111 IZ-Akte), geändert durch Einspruchsentscheidung vom 23. März 1998 eine Investitionszulage in Höhe von insgesamt 1.276.479 DM gewährt. Die durch ein Sachverständigenbüro ermittelten, vom Beklagten der Höhe nach nicht bestrittenen Anschaffungskosten für folgende Wirtschaftsgüter wurden nicht begünstigt:

1.

Aussichtsturm:

1.106.449,11 DM

2.

Tennisplätze:

264.242,10 DM

(darin enthalten für Unterstände 5.148,15 DM)

3.

Wanderhütten:

570.194,35 DM

4.

Kurpark (Rasenfläche und Anpflanzungen):

679.880,23 DM

5.

Kurpark-Wegesystem:

2.248.592,80 DM

6.

Teich:

134.859,53 DM

7.

Wanderwegesysteme:

4.685.681,50 DM

Summe 9.689.899,62 DM

Wegen der Aufstellung über die Anschaffungskosten wird auf Blatt 22 des Wertgutachtens verwiesen.

Die Klägerin trägt vor, bei den benannten Wirtschaftsgütern handele es sich um Betriebsvorrichtungen. In der Regel würde es sich zwar hierbei um unbewegliche Wirtschaftsgüter handeln. Indes sei es auf Grund des spezifischen Betriebszweckes, dem Betrieb einer Kuranlage, erforderlich gewesen, diese Wirtschaftsgüter anzuschaffen. Das ausgeübte Gewerbe „Kurbetrieb” würde unmittelbar hiermit betrieben und dadurch Einnahmen erzielt. Es handele sich nicht um ein bloßes Nutzbarmachen des Grundstücks. Diese Anlagen seien nicht nur nützlich, vielmehr betreibe die Klägerin den Kurbetrieb unmittelbar mit diesen Wirtschaftsgütern. Der Fall sei nicht vergleichbar mit einem Hotel, wo solche Anlagen nicht zwingend erforderlich seien. Die besonders breiten Wege seien aufgrund ihres Untergrundes auch von Rollstuhlfahrern befahrbar. Ohne die Wegesysteme sei kein Kurbetrieb möglich.

Die Klägerin beantragte zunächst, die Investitionszulage um 5 v.H. für die Wirtschaftsgüter Nr. 1 bis Nr. 7 mit einer Gesamtbemessungsgrundlage in Höhe von 9.689.899,62 DM und damit um 484.494,98 DM zu erhöhen.

Am Ende der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin sinngemäß,

den Investitionszulagenbescheid vom 27.06.1996, geändert durch Bescheid vom 13.03.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.1998 zu ändern und die Investitionszulage um 5 v.H. für die Wirtschaftsgüter Kurpark (Nr. 4), Kurpark-Wegesystem (Nr. 5), Teich (Nr. 6) und das Wanderwegesystem (Nr. 7) mit einer Gesamtbemessungsgrundlage in Höhe von 7.749.014,06 DM, d.h. um 387.450,70 DM zu erhöhen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die noch streitigen Wirtschaftsgüter seien Bestandteile des Grundstücks und dienten dessen Erschließung. Sie behielten auch nach Wegfall des Gewerbes einen greifbaren Wert. Sie seien dem Betrieb nur dienlich.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die in diesem Verfahren strittigen Wirtschaftsgüter sind als unbewegliche W...

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