Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheim- und Wohnunasbauförderung für ein Wohnzwecken dienendes Gartenhaus im Beitrittsgebiet. Einkommensteuer 1991
Leitsatz (amtlich)
1. Die Förderung nach § 10e EStG setzt voraus, dass das Gebäude mit materiellem Baurecht vereinbar ist, also eine Baugenehmigung vorliegt, noch erteilt werden könnte oder nicht erforderlich ist.
2. Die Nichterforderlichkeit einer Baugenehmigung lässt sich jedenfalls dann nicht aus dem Recht der ehemaligen DDR herleiten, wenn sich der Bestandsschutz nach DDR-Recht nur auf das Gartenhaus selbst und nicht auf die tatsächliche Wohnnutzung bezog.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 1-2, § 52 Abs. 14 S. 3; II. WoBauG § 17; EStG § 34f; Verordnung über Bevölkerungsbauwerke-DDR § 11 Abs. 3; Durchführungsbestimmung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenenheimen-DDR § 1 Abs. 5
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für den Erwerb eines bebauten Grundstücks nach § 10 e EStG sowie die Gewährung von Steuerermäßigungen nach § 34 f EStG.
Die Kläger erwarben am 26.06.1991 das bebaute Grundstück „An der alten Straße”, eingetragen im Grundbuch von X, Gemarkung Y mit einer Gesamtfläche von 6433 qm. In ihrer Einkommensteuererklärung 1991 machten sie hierfür einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG i. H. v. 6316 DM geltend und beantragten eine Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG für zwei Kinder.
Im Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 15.12.1993 wurden diese Vergünstigungen nicht gewährt.
Die Einsprüche vom 12.01.1994 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 03.07.1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie vor, das sich auf dem Grundstück befindende Gebäude sei auch in rechtlicher Hinsicht zum dauernden Bewohnen geeignet. Die am 31.07.1990/02.10.1990 vorliegenden Verhältnisse sowie das vormals geltende Recht seien auch im Streitfall von Bedeutung. Das Gebäude sei kein Schwarzbau im Außenbereich, sondern wurde 1961/62 mit behördlicher Genehmigung errichtet und 1967 mit einem ebenfalls genehmigten Anbau versehen. Die ausgeübte dauernde Wohnnutzung nach dem Recht der ehemaligen DDR habe keiner formalen behördlichen Genehmigung bedurft bzw. erstrecke sich der Bestandsschutz auch auf die ausgeübte dauernde Nutzung, so daß für die Gewährung des § 10 e EStG keiner baubehördlichen Genehmigung bedürfe. Im übrigen berufen sich die Kläger auf § 1 Abs. 4 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen vom 18. August 1987 (GBl I S. 215) sowie auf § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden. Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung vom 8. November 1984 (GBl I S. 433), wonach es heute nicht mehr darauf ankomme, ob seinerzeit eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden sei. Sie verweisen auch auf § 10 Abs. 2 SachenRBerG) hinsichtlich des Bestandsschutzes bei einer ausgeübten dauernden Wohnnutzung.
Die Kläger beantragen,
die mit Bescheid vom 15.12.1993 festgesetzte Einkommensteuer 1991 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.07.1997 insoweit herabzusetzen, als Abzugsbeträge nach § 10 e EStG und Steuerermäßigungen nach § 34 f EStG zu berücksichtigen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, daß keine Genehmigungsfiktion nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 08.11.1984 eingreife. Hiernach dürfe lediglich nach fünf Jahren keine Abrißverfügung mehr erlassen werden. Dieser Bestandsschutz begründe keine Genehmigung. Das Wohnhaus sei formell und materiell baurechtswidrig errichtet worden, da auch nachträglich keine Baugenehmigung erteilt werden könne. Die Kläger hätten bisher keine Bescheinigung der zuständigen Behörde erbracht, daß eine Baugenehmigung nicht erforderlich sei. Eine Förderung nach § 10 e EStG komme aber nur dann in Betracht, wenn eine Baugenehmigung vorhanden oder nicht erforderlich sei. Die Begünstigung des § 10 e EStG könne auch nicht dadurch erreicht werden, daß ein sog. Schwarzbau veräußert werde und sich der Neueigentümer auf einen Bestandsschutz berufe. Die von den Klägern eingereichte Genehmigung sei lediglich für ein Gartenhaus ausgestellt worden, was kein geeigneter Nachweis dafür sei, daß das Gebäude rechtlich zum dauernden Wohnen geeignet sei. Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR sei ein Gartenhaus nicht zum dauernden Wohnen geeignet gewesen. Bei einer Umgestaltung zu einem Eigenheim habe es der Zustimmung bedurft. Auch § 10 Abs. 2 SachenRBerG ersetze keine Genehmigung. Im übrigen verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
Während des gerichtlichen Verfahrens haben die Kläger eine Fotokopie des Gebrauchsabnahmescheins vom 18.10.1962 für ein Gartenhaus (Bl. 33 d. A.) vorgel...