Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage für Mercedes-Benz 212 D Sprinter
Leitsatz (redaktionell)
1. Ob ein Fahrzeug investitionszulagenschädlich den Zweck der privaten Personenbeförderung i.S. des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996 dient, ist nicht anhand theoretisch möglicher Nutzungsarten, sondern unter Einbeziehung der Lebenserfahrung zu entscheiden.
2. Ein ausschließlich in einem Dachdeckerbetrieb verwendeter und für die betrieblichen Bedürfnisse eingerichteter Mercedes Benz 212 D Sprinter, mit dem bei Fahrten zu Baustellen neben Kleinteilen und Werkzeugen auch Mitarbeiter befördert werden und dessen Zustand Nutzspuren aufweisen, die bei alleinigem Personentransport nicht erklärbar sind, ist kein Pkw im investitionszulagenrechtlichen Sinne.
Normenkette
InvZulG 1996 § 2 S. 2 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger für seinen Mercedes-Benz Sprinter Investitionszulage beanspruchen kann oder ob das Fahrzeug dem § 2 Satz 2 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes 1996 (InvZulG 1996) unterfällt.
Der Kläger betreibt einen Dachdeckerbetrieb. Für seinen Betrieb kaufte er im Januar 1996 einen Mercedes-Benz 212 D Sprinter. Das Fahrzeug ist voll verglast, die Seitenfenster sind jedoch nicht ausstellbar. Das Fahrzeug bestellte der Kläger mit einer Bestuhlung für das Führerhaus sowie zwei weitere Sitzbänke, die sich je nach Bedarf im vorderen Teil der Ladefläche einbauen lassen.
Den „Sprinter” verwendet der Kläger nach eigenem Befinden, um in ihm Kleinteile, Werkzeuge und solche Materialien, die nicht nass werden sollen, an die Baustellen seines Dachdeckerbetriebs zu befördern. Auf der vorderen Sitzbank befördert er zumeist zwei Mitarbeiter. In Ausnahmefällen erfordert eine Baustelle den Einsatz weiterer Arbeitnehmer. In diesen Fällen baut er eine weitere Sitzbank in das Fahrzeug ein. Der Ein- und Ausbau von Bänken kann in dem Modell „Sprinter” – ausweislich des Fahrzeugprospekts – in wenigen Sekunden vorgenommen werden, erfordert jedoch mindestens zwei Personen. Neben dem Merzedes-Benz Sprinter verfügt der Kläger für seinen Dachdeckerbetrieb über einen sog. Pritschenwagen, auf dem er längere und schwerere Materialien an die Baustellen transportiert. Nach Aussagen des Klägers verbleibt der „Sprinter” an den Wochenenden auf dem Firmengelände, das vom Wohnort des Klägers weiter entfernt ist.
Mit Antrag vom 4. April 1999 beantragte der Kläger Investitionszulage in Höhe von 5.717,11 DM für einen Mercedes-Benz Sprinter Modell 212 D (Nr. 1), Sitzschonbezüge (Nr. 2), eine Telefonfunkanlage (Nr. 3), für landschaftsgärtnerische Arbeiten (Nr. 4), für ein Gerüst (Nr. 5) sowie einen Computer nebst Software (Nr. 6).
Vor Erlass eines Investitionszulagenbescheides besichtigte der Beklagte den Mercedes-Benz Sprinter des Klägers. Der Mitarbeiter des Beklagten stellte fest, dass das Fahrzeug über einen Fahrersitz und zwei Beifahrersitze verfügt, die über eine kniehohe Trennwand vom restlichen Teil des Wagens abgeteilt sind. Im Zeitpunkt der Vorführung des Kraftfahrzeugs war im hinteren Teil des Wagens eine Sitzbank mit drei Sitzplätzen eingebaut. Die weitere Sitzbank hätte nach der Einschätzung des Mitarbeiters des Beklagten ohne größeren Aufwand eingebaut werden können, da sich Befestigungsschienen auf dem Fahrzeugboden befanden und sich an den Seitenwänden jeweils zwei Haken befanden, an denen die Sitzbänke in kurzer Zeit hätten fest gezurrt werden können. Die Sitzgurte selbst sind an den Sitzbänken montiert.
Mit Bescheid vom 6. Mai 1999 setzte der Beklagte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1998 mit 446,– DM fest. Er gewährte unter anderem für den Mercedes-Benz Sprinter keine Investitionszulage, da das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sei, sowohl der Beförderung von Personen als auch von Gütern zu dienen.
Den Einspruch des Klägers gegen die teilweise nicht erfolgte Anerkennung der geltend gemachten Investitionszulage wies der Beklagte mit Entscheidung vom 8. Juni 2000 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er betreibe in Ilmenau/Langewiesen einen Dachdeckermeisterbetrieb. Er habe dort in 1993 bis 1994 eine Werkstatt mit Büroräumen eingerichtet. 1998 habe er einen Mercedes-Benz 212 Diesel Sprinter angeschafft, der im Kfz-Brief als Lastkraftwagen ausgewiesen sei. Das Auto diene ausschließlich der Beförderung von Material, Werkzeugen und Personen von der Werkstatt zu den einzelnen Baustellen und zurück. Ein Gebrauch für persönliche Zwecke, sei es für Urlaubsfahrten oder für Sport, scheide in seinem Falle aus, da er über einen wesentlich komfortableren Vierrad-Pkw verfüge.
Der Beklagte habe zu Unrecht keine Investitionszulage für den Mercedes-Benz Sprinter gewährt. Dies leite er aus dem BFH-Urteil vom 11. November 1999 III R 22/98 her. Der Beklagte habe sich mit diesem Urteil auch nicht auseinander gesetzt. Insbesondere sei das Argument des Beklagten nicht stimmig, auf eine theoretisch mögliche private Personenbe...