rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierung entstandener Honoraransprüche eines Steuerberaters aus unfertigen Leistungen. Teilnahme an Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung ist überwiegend privat veranlasst
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Steuerberater, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, hat die in seinem Steuerbüro angefangenen Arbeiten in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. durch Bildung eines Bilanzpostens „unfertige Leistungen” zu berücksichtigen. Soweit durch angefangene Arbeiten ein Vergütungsanspruch entstanden ist, hat sich bereits vor dessen Fälligkeit ein Wirtschaftsgut herausgebildet.
2. Die in Seminaren zur Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung, Life Balance und Internetmarketing vermittelten Kenntnisse sind, auch wenn sie der Einkünfteerzielung im Einzelfall förderlich sein mögen, überwiegend durch die private Lebensführung veranlasst. Weder sind die insoweit angefallenen Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, noch kann in diesbezüglichen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 15 Abs. 1a
Tatbestand
Streitig ist noch, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2010 die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um 14.272 EUR, für das Jahr 2011 um 8.508 EUR, für das Jahr 2012 um 34.046,50 EUR und für das Jahr 2013 um 22.277,80 EUR gemindert werden, weil in den jeweiligen Jahresabschlüssen zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2013 jeweils in entsprechender Höhe für angefangene Arbeiten, wie z.B. in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. jeweils kein Bilanzposten für halbfertige Erzeugnisse bzw. kein Rechnungsabgrenzungsposten zu berücksichtigen ist (I.).
Streitig ist ferner, ob Aufwendungen des Klägers in Höhe von 11.290 EUR im Jahr 2011 und in Höhe von 640 EUR im Jahr 2012 für die Teilnahme an Seminaren der Fa. A im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuer-Festsetzungen als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind bzw. ob daraus resultierende Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.738,74 EUR im Jahr 2011 bzw. in Höhe von 38,32 EUR im Jahr 2012 – entgegen der durch den Beklagten erfolgten Vorsteuerkürzung – im Rahmen der jeweiligen Umsatzsteuer-Festsetzungen jeweils umsatzsteuermindernd zu erfassen sind.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zudem erzielte er aus der Vermietung mehrerer Objekte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Rahmen seiner Jahresabschlüsse zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2013 berücksichtigte der Kläger für angefangene Arbeiten, wie z.B. in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. jeweils in gewinnerhöhender Weise einen Bilanzposten für halbfertige Erzeugnisse bzw. einen Rechnungsabgrenzungsposten für das Jahr 2010 in Höhe von 14.272 EUR, für das Jahr 2011in Höhe von 8.508 EUR, für das Jahr 2012 in Höhe von 34.046,50 EUR und für das Jahr 2013 in Höhe von 22.277,80 EUR.
Eine beim Kläger für die Jahre 2010 bis 2013 durchgeführte Betriebsprüfung traf u.a. folgende Feststellungen:
Der Kläger schloss in den Jahren 2011 bzw. 2012 mit der Fa. A jeweils ein Paket ab, in dem folgende Lehrgänge enthalten sein sollen:
Millionaire Mind Intensive, Guerrilla Business Intensive, Ultimate Internet Boot Camp, Mission to Millions, Enlightened Warrior Training Camp. Aus den vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass die A internationale Bildungs-Events organisiert habe, deren Ziel die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung, Life Balance und Internetmarketing war, um damit das Leben von Millionen von Menschen zu verbessern. Die angebotenen Seminare beinhalteten u.a. den Weg zum Wohlstand, wie man lebenslang passives Einkommen erzeugt, seinen Lebenszweck erkennt usw. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Inhalt der entsprechenden Werbematerialien für die einzelnen Seminare verwiesen. Nach Auffassung der Betriebsprüfung bestehe für entsprechende Seminare keine berufliche Veranlassung, da persönlichkeitsbildende Maßnahmen bzw. Seminare überwiegend von den Teilnehmern aus privaten Gründen besucht würden. Denn für das Erlernen von Fähigkeiten und Kenntnissen auf dem angebotenen Gebiet (Mehrung von passiven Vermögen usw.) bestehe in der Allgemeinheit ein zunehmendes Interesse mit dem Ziel Wohlstand zu erlangen. Die entstandenen Aufwendungen stünden weder im überwiegenden Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit noch mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mangels betrieblicher Veranlassung komme ein Betriebsausgabenabzug bzw. Werbungskostenabzug nicht in Betracht. Vielmehr handele es sich bei den strittigen Aufwendungen um Kosten der privaten Lebensführung, die nach § 12 EStG nicht abzugsfähig seien. Die entstandenen Aufwendungen (in Höhe von 11.290 EUR für 2011 ...