Entscheidungsstichwort (Thema)
Vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern angebotene, mit auswärtiger Unterbringung verbundene, von zertifizierten Trainern durchgeführte „Gesundheitstage” als steuerbarer, aber nach § 3 Nr. 34 EStG a. F. steuerfreier Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
1. Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Teilnahme an sogenannten Gesundheitstagen, zu denen eine Anmeldung erforderlich ist, bei denen die Teilnehmer jeweils mehrere Tage in auswärtigen Hotels untergebracht sind, das von zertifizierten Trainern begleitete Veranstaltungsangebot beispielsweise aus der Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung, Ernährungskursen besteht und bei denen der von den Arbeitnehmern zu erbringende Eigenanteil (Seminargebühr Trainerpauschale) auf Antrag ganz oder teilweise von den Krankenkassen der Arbeitnehmer übernommen wird, so stellen die diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitgebers vollumfänglich steuerbaren, jedoch nach § 3 Nr. 34 in der bis 27.7.2015 gültigen Fassung (alte Fassung) steuerfreien Arbeitslohn dar.
2. Die Gesundheitstage sind als eine einheitliche Maßnahme anzusehen, die insgesamt der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG a. F.unterliegt; die Positionen Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Seminarkosten sind insoweit einer unterschiedlichen Betrachtung nicht zugänglich. Zu den von § 3 Nr. 34 EStG a. F.steuerbefreiten Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung gehören daher auch die mit der eigentlichen Präventionsleistung in Zusammenhang stehenden Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten sowie andere Nebenleistungen.
Normenkette
EStG 2011 § 3 Nr. 34, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2; SGB V § 20 Abs. 1 Sätze 1-3, § 20a; LStDV § 2 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten – nach der Einschränkung der Klage wegen der Klage gegen den Haftungsbescheid – über einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer. Umstritten ist, ob Aufwendungen, die die Klägerin anlässlich der Veranstaltung von „Gesundheitstagen” für ihre Mitarbeiter in den Kalenderjahren 2011-2014 getragen hat, nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als Arbeitslohn zu versteuern sind.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als selbstständige Untergliederung der A (A), einem Verband der E, tätig ist. Sie ermöglichte ihren Arbeitnehmern in den Kalenderjahren 2011-2014 die Teilnahme an sog. Gesundheitstagen, zu denen eine Anmeldung erforderlich war. Veranstalter dieser Tage waren die B gGmbH, die C gGmbH und das D (Bl. 16, 195 der Gerichtsakte – GA –). Die jeweilige Veranstaltung begann am Freitag um 12:00 Uhr und endete am Sonntag um 13:30 Uhr bzw. 14:00 Uhr. Die Teilnehmer waren jeweils in auswärtigen Hotels untergebracht. Das Veranstaltungsangebot bestand beispielsweise aus der Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung, Ernährungskursen (2012; vgl. im Übrigen Bl 157 – 161 der Gerichtsakte –GA–). Für die Durchführung des Kursangebots hatte der Veranstalter jeweils zertifizierte Trainer engagiert.
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Seminargebühren betrugen in den Kalenderjahren 2011 und 2012 je Arbeitnehmer 285 EUR, in den Kalenderjahren 2013 und 2014 jeweils 280 EUR. Die Klägerin übernahm in den Jahren 2011 und 2012 je Arbeitnehmer einen Anteil in Höhe von 186 EUR, in den Kalenderjahren 2013 und 2014 jeweils einen Anteil in Höhe von 181 EUR. Die Kalkulation der jeweiligen Veranstaltung richtete die Klägerin an den Kosten des jeweiligen Veranstalters aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnungen Bl. 158 – 161 GA verwiesen. Der jeweilige Arbeitnehmer zahlte in den Kalenderjahren 2011-2014 einen Eigenanteil in Höhe von jeweils 99 EUR an den Veranstalter (vgl. Bsp. aus dem Kalenderjahr 2013 Bl. 197 GA). Die jeweiligen Krankenkassen der Arbeitnehmer betrachteten die Zahlungen der Teilnehmer als Aufwendung im Sinne des § 20 SGB V bzw. § 20a SGB V und leisteten (auf Antrag) Zahlungen in einer Spanne von 75–99 EUR.
Die Klägerin behandelte die Zahlungen an ihre Arbeitnehmer für die Gesundheitstage nach § 3 Nr. 34 EStG als steuerfrei. Dem folgte der Beklagte nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht (Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 18. August 2016, Blatt 5 ff, 17 GA). Die Prüferin vertrat die Ansicht, dass die Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nr. 34 EStG sich nur auf die in § 20 SGB V und § 20a SGB V aufgeführten Präventionsleistungen und nicht auf die mit den Präventionsleistungen in Zusammenhang stehenden Neben- oder Zusatzleistungen (Kosten für Verpflegung und Übernachtung) erstrecke. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers seien nur dann im Sinne des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach feststünden. Eine Aufteilung des Gesamtrechnungsbetrages im Schätzungswege sei nicht zulässig. Die jewe...