rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender CC 130 als PKW
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein als „LKW offener Kasten” zugelassenes Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine und vier Türen der Marke Land Rover Defender CC 130 (Dieselmotor, Hubraum 2.495 ccm; Leergewicht: 2117 kg; zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg; Zulademöglichkeit von 1.383 kg; fünf Sitzplätze; Höchstgeschwindigkeit 130 km/h) ist trotz der hohen möglichen Zuladung von bis zu 1383 kg als PKW der Kfz-Steuer zu unterwerfen, wenn die Ladefläche nicht mehr als 50 % der gesamten nutzbaren Fläche des Fahrzeugs ausmacht.
2. Bei der Berechnung der Nutzfläche ist die Länge des Fahrgastraums von der Vorderkante des Gaspedals bis zur Trennwand zwischen Fahrgast- und Laderaum zu vermessen, wobei die Fläche der Mittelkonsole sowie die dem Fahrersitz zuordenbaren Flächen für Bedienungspedale, das Lenkrad sowie die Schaltkonsole der Fläche des nicht für die Güterbeförderung bestimmten Fahrgastraums zuzuordnen sind. Bei der Berechnung der Ladefläche ist auf die zum Beladen zur Verfügung stehende Bodenfläche abzustellen; daher gehören die Fläche über den Radkästen sowie der Teil der Fläche, der sich unter der herunterklappbaren Heckklappe befindet, nicht zur Ladefläche.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1, § 8 Nrn. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen II R 12/12) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Land Rover Defender 130 als Personenkraftwagen (PKW).
Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges der Marke Land Rover Defender 130 mit dem amtlichen Kennzeichen X. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen so genannten Pickup mit Doppelkabine sowie vier Türen. Von der Verkehrzulassungsstelle wurden dem Beklagten unter anderem folgende technische Daten übermittelt:
Fahrzeugart: |
LKW – offener Kasten |
Antriebsart: |
Diesel |
Höchstgeschwindigkeit: |
130 km/h |
Zulässiges Gesamtgewicht: |
3.500 kg |
Leergewicht: |
2.117 kg |
Hubraum: |
2.495 ccm |
Sitzplätze: |
5 |
Erstzulassung: |
20. Juli 2006 |
Umbauten am Fahrtzeug wurden vom Kläger nicht vorgenommen und auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte stufte das Fahrzeug als PKW nach § 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ein und besteuerte es dementsprechend nach Hubraum und Schadstoffemissionen. Mit Bescheid vom 14. Mai 2009 setzte der Beklagte dementsprechend eine Jahressteuer von 431 Euro für die Zeit ab dem 22. April 2009 fest.
Mit dem Einspruch dagegen machte der Kläger geltend, dass sein Fahrzeug als LKW nach Gewicht zu besteuern sei. Bei seinem Fahrzeug handele es sich um einen Land Rover Defender CC 130, LKW offener Kasten mit Doppelkabine. Er verweist auf verschiedene Urteile der finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Ferner trug er vor, dass die äußere Beschaffenheit des Fahrzeuges von einem PKW erheblich abweiche. Größe und Ladefläche mit Plane und Striegeln seien bei einem PKW nicht üblich. Auch der sichtbare Rahmen und das Fahrwerk mit jeweils vorne und hinteren Starrachsen seien an einem PKW kaum zu finden. Dazu komme noch der einfache Komfort des Innenraumes. Einfache Sitze, keine Kopfstützen, Lüftung und die Lautstärke im Innenraum bis hin zum Fahrkomfort. Die harte Federung entspreche in keinster Weise einem PKW. Ein weiterer Aspekt sei, dass mit einer LKW-Besteuerung auch Nachteile verbunden seien wie zum Beispiel Sonntagsfahrverbote (Ferienreiseverordnung). Da er aber dieselbe Steuer zahle wie ein PKW-Fahrer, möchte er sein Fahrzeug ohne Einschränkungen nutzen können, was wegen der Eintragung als LKW nicht möglich sei. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Weiter sei zu berücksichtigen, dass ein Land Rover Defender nicht gleich ein Rover Defender sei. Ein Defender 90 bzw. 110 sei mit dem CC 130 nicht vergleichbar. Man finde keine Entscheidung gegen den Defender CC 130. Nur beim Beklagten sei dies so. Auch werde sein Fahrzeug bei anderen Finanzämtern anders besteuert. Der Kläger legte ein Berechnungsbeispiel zur Berechnung der zur Personenbeförderung dienenden Bodenfläche vor, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 11 ff der Steuerakte). Ferner legte er zwei Internet-Inserate vom 24. Juni 2009 wegen Veräußerungen von Land Rover Crew Cab vor, in denen in der Fahrzeugbeschreibung unter anderem auf die LKW-Zulassung und die sehr günstigen Steuern und Versicherungen verwiesen wird (Blatt 22, 23 der Steuerakte). Der Kläger hat am 29. Juli 2009 sein Fahrzeug beim Beklagten zur Besichtigung vorgefahren. Bei der Besichtigung traf der Beklagte die folgenden Feststellungen:
Hintere Sitze |
3 |
Keine Verblechung |
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Halterung für Gurte |
ja |
Anzahl der Türen |
4 |
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Fahrerkabine: |
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Länge des Fahrerhauses |
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(Vorderkante des Gaspedal bis Ende der Kabine) |
1,89 m |
Breite der Kabine |
1,51 m |
Gesamtfläche der Kabine |
2,85 qm |
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Ladefläche: |
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Innere Länge |
1,71 m |
Innere Breite |
1,67 m |
abzüglich der Flächen über den Radkästen |
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2 × 0,... |