rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteilige Übernahme einer Instrumentenversicherungsprämie kein Arbeitslohn. Nachforderung von Lohnsteuer 1996, 1997
Leitsatz (redaktionell)
Übernimmt der Arbeitgeber 70 % der Orchestermitgliedern für die Versicherung ihrer im Dienst verwendeten Instrumente entstehenden Prämie, ist darin kein Arbeitslohn zu sehen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 3 Nr. 50
Tenor
1. Der Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid vom 14.12.1998 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.02.2000 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist nur noch umstritten, ob Zahlungen an Orchestermitglieder für Instrumentenversicherungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Soweit darüber hinaus ursprünglich auch darum gestritten wurde, ob der Ersatz von Reparaturkosten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass solche Aufwendungen nicht Gegenstand der angefochtenen Nachforderungsbescheide seien. Hierauf haben beide Beteiligten ihren diesbezüglichen Sachvortrag fallen gelassen.
Der Kläger ist ein Eigenbetrieb der Stadt A. Er unterhält ein renommiertes Orchester. Die Mitglieder des Orchesters spielen überwiegend auf eigenen Instrumenten, deren Anschaffungskosten zwischen 10.000 DM und 150.000 DM betrugen. Sie haben in der Regel diese Instrumente gegen Diebstahl und Beschädigung (durch Dritte) versichert. Von der jährlichen Versicherungsprämie für die im Dienst verwendeten Instrumente hat der Kläger auf entsprechenden Nachweis 70% steuerfrei ersetzt. Im Zuge einer Lohnsteueraußenprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass es sich bei den Erstattungen des Arbeitgebers um Arbeitslohn handele, der dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sei, da ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse nicht gegeben sei. Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und forderte mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 unter Berücksichtigung einer pauschalen Versteuerung für die Jahre 1996 und 1997 einen Betrag von 5.578,05 DM nach.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2000 führte der Beklagte aus, grundsätzlich seien alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch das Arbeitsverhältnis im weitesten Sinn verursacht seien, steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne der §§ 8, 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dagegen gehörten Leistungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringe, nicht zum Arbeitslohn. Allerdings sei dieser Begriff nicht mit dem Begriff der betrieblichen Veranlassung gleichzusetzen. Vielmehr seien nur solche Zuwendungen gemeint, die keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen des Arbeitnehmers darstellten sondern aus übergeordneten, alle Dienstverhältnisse eines Betriebes betreffenden Erwägungen erfolgten (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH – vom 18. März 1986 VI R 49/84, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFHE – 146, 262, Bundessteuerblatt –BStBl – 1986, 575). Insbesondere müsse sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Eignung für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund stehe und damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden könne (Hinweis auf die Urteile des BFH vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, und vom 5. Mai 1994 VI R 55/92, BFHE, 174, 425, BStBl II 1994, 771). Demgegenüber sei der Ersatz von Werbungskosten durch den Arbeitgeber zum Arbeitslohn zu rechnen, es sei denn, es handele sich um Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG. Im vorliegenden Fall sei ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Klägers nicht gegeben, weil die Leistung aus der Sicht des Arbeitnehmers als Bereicherung anzusehen sei. Demgegenüber trete das Interesse des Klägers, sein Haftungsrisiko gegenüber den Musikern gering zu halten, zurück. Denn die Musiker nutzten eigene Instrumente, die sie selbst gegen Beschädigung und Verlust versichert hätten. Sie hätten zwar einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Da die Finanzlage jedoch, wie der Kläger selbst dargelegt habe, eine Haftung für Schäden oder Verlust nicht zulasse, liege es auch im Interesse der Musiker, ihr Instrument als einziges Arbeitsmittel zu versichern, um im Fall des Schadens schnellstmöglich Ersatz zu erhalten. Es lägen somit bei den Arbeitnehmern Werbungskosten vor,...