rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1991/1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine „Apothekeneinrichtung” eine Sachgesamtheit ist und ob es sich bei einer Beleuchtungseinrichtung um eine Betriebsvorrichtung handelt.
Die Klägerin betreibt eine Apotheke in eigenen Räumen. Sie beantragte für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 (01.05.1991 bis 30.04.1992) Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG) u.a. für eine Deckenbeleuchtung (Position 6 des Investitionszulagenantrages) und für eine Apothekeneinrichtung (Position 7). Die Position 7 wurde als „Einrichtungsbau Fa. A” bezeichnet. Laut Antrag erfolgte die Anschaffung für die Position 6 am 19.04.1991, für die Position 7 am 10.04.1991. Der Antrag ging am 23.09.1993 beim Beklagten ein.
Mit Schreiben vom 12.04.1994 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine vollständige Rechnung bzw. Lichtpause zu Position 7 vorzulegen. Hinsichtlich der Positionen 6 und 7 fragte der Beklagte außerdem an, wann die Lieferung bzw. Montage (Nachweise beifügen) erfolgte. Mit Schreiben vom 27.05.1994 bat der steuerliche Berater in dieser Hinsicht um noch etwas Geduld.
Im Bescheid vom 07.06.1994 wurde für die Positionen 6 und 7 keine Investitionszulage gewährt.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage vom 27.08.1996 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen wie folgt aus:
Die in Position 6 und 7 genannten Wirtschaftsgüter seien im Wirtschaftsjahr 1991/1992 angeschafft worden. Nach Tz 15 des Erlasses zur Investitionszulage 1991 BStBl I 1991, 769 sei für Wirtschaftsgüter, für die es einer behördlichen Genehmigung bedürfe, Zeitpunkt der Anschaffung, der Zeitpunkt der Genehmigung. Die Abnahmeprüfung durch das Landesverwaltungsamt Weimar sei am 03.05.1991 erfolgt. Vorher dürfe eine Apotheke nicht betrieben werden. Somit liege die Anschaffung im Wirtschaftsjahr 1991/1992.
Bei der Apothekeneinrichtung handele es sich um eine Sachgesamtheit, die als funktionale Einheit zu sehen sei, die man nicht beliebig in ihre Einzelteile zerlegen könne. Die Apothekeneinrichtung diene einer einheitlichen Zweckbestimmung. Jedes Teil sei aufeinander abgestimmt. Die Wirtschaftsgüter der Apothekeneinrichtung stünden in einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Sie seien technisch und wirtschaftlich unauflösbar miteinander verbunden.
Die Beleuchtungsanlage sei ein bewegliches Wirtschaftsgut und zwar eine Betriebsvorrichtung. Sie sei zwar in die Raumdecke eingebaut, diene aber nicht dem Gebäude, sondern dem Betreiben der Apotheke. Es sei in einem Verkaufsraum notwendig, die ausgestellten Artikel anzustrahlen, um insbesondere den Absatz der freiverkäuflichen Ware zu erhöhen.
Hinsichtlich der genauen Bezeichnung der einzelnen Wirtschaftsgüter im Investitionszulagenantrag seien die aufgeführten Investitionen den einzelnen Wirtschaftsgütern zuzuordnen gewesen, da anhand des Rechnungsbetrages und des Rechnungsdatums es sich eindeutig um die Apothekeneinrichtung handeln müsse. Außerdem liege ein Mitverschulden des Beklagten vor, weil dieser im Schriftverkehr zum Investitionszulagenantrag und zum Einspruchsverfahren die Bezeichnung der Wirtschaftsgüter nie bemängelt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Investitionszulagebescheid für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 vom … 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …1996 zu ändern, so dass die Investitionszulage für die Positionen Nr. 6 und Nr. 7 gewährt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Die Anschaffung der Positionen 6 und 7 sei nicht innerhalb des Wirtschaftsjahres 1991/1992 erfolgt. Die Abnahme durch das Landesverwaltungsamt beinhalte nicht die Einrichtung als Ganzes, so dass die Genehmigung nicht den Anschaffungszeitpunkt verlagere. Hinsichtlich der Apothekeneinrichtung könne eine Gewährung der Investitionszulage nicht in Betracht kommen, weil die Klägerin keine genaue Bezeichnung im Investitionszulagenantrag vorgenommen habe. Bei der Apothekeneinrichtung handele es sich nicht um eine Sachgesamtheit, sondern lediglich um die Zusammenfassung mehrerer selbstständiger Wirtschaftsgüter, die auch in einem anderen Nutzungszusammenhang funktionsfähig blieben. Bei dem Beleuchtungssystem handele es sich nicht um eine Betriebsvorrichtung, sondern um einen Teil des Gebäudes. Im Übrigen verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin eine Kurzmitteilung des XX Landesverwaltungsamtes vom 21.08.1996 vorgelegt, worin bestätigt wird, dass die Apotheke der Klägerin ab 03.05.1991 von der zuständigen Behörde abgenommen wurde (Blatt 7 der Akten).
Außerdem hat die Klägerin ein Duplikat der detaillierten Rechnung der Firma BB vom 02.05.1991 hinsichtlich der Apothekeneinrichtung vorgelegt (Blatt 9 bis 34 der Akten).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Gewähr...