rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Zufluss vertraglich zugesicherten Weihnachtsgeldes bei wirksamem Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Lohnsteuerhaftung
Leitsatz (redaktionell)
1. In der Nichtbuchung des Weihnachtsgeldes als Aufwand bei der Gesellschaft ist der Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Sonderzahlung durch konkludentes Handeln zu sehen. Die dafür aufgeführte Begründung, dass die Liquidität Gesellschaft bis zum jeweiligen nächsten Frühjahr habe erhalten werden müssen und sollen, leuchtet ein.
2. Die Rechtsprechung zur vGA bei beherrschenden Gesellschaftern, die eine von vornherein klar und eindeutig getroffene Vereinbarung verlangt, kann auf die Streitfrage des Zuflusses bzw. Nichtzuflusses von Arbeitslohn und seiner Lohnversteuerung nicht ohne weiteres übertragen werden. Die Rechtsprechung zur Zuflussfiktion bei vGA beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist auf die Beurteilung eines lohnsteuerlichen Zuflusses nicht übertragbar, wenn wie vorliegend unstreitig ein Gehaltsaufwand in den Büchern der Klägerin nicht erfasst wurde.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 38a Abs. 1, § 38 Abs. 2 S. 2, § 42d
Nachgehend
Tenor
1. Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 1998 bis 2002 vom 25.02.2003 in der Fassung des Bescheides vom 20.03.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2005 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Haftung für Lohnsteuer etc. in Höhe von nunmehr noch 17.506,31 Euro, insbesondere die Nachversteuerung von vertraglich zu zahlendem Weihnachtsgeld, auf welches der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin verzichtete.
Die Klägerin ist eine GmbH, sie produziert und vermarktet Kompost und Erde und beschäftigt sich mit Landschafts-, Garten- und Erdbau einschließlich Transportleistungen. Am Kapital in Höhe von 50.000 DM sind die Eheleute X mit je 50 % beteiligt. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, wobei die Abstimmung nach Geschäftsanteilen erfolgt und je 1.000 DM einer Stimme entsprechen. § 5 des Gesellschaftsvertrages regelt die Zustimmung der Gesellschafterversammlung bei verschiedenen Rechtsgeschäften, die u. a. das Geschäftsgrundstück und die Kreditierung betreffen.
Mit Anstellungsvertrag vom 30.11.1995 (§ 1) wurde der Gesellschafter X zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Er war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ihm war nach § 4 des Anstellungsvertrages ein monatliches Gehalt von 6.000 DM zu zahlen. Zusätzlich im November eines jeden Jahres wurde ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes zugesichert. Am 25.07.1996, 31.12.1997, 01.06.2000 und 31.12.2000 erfolgten das Gehalt betreffende Ergänzungen zum Anstellungsvertrag. Die Ergänzungen zum Anstellungsvertrag in den Jahren 1998 bis 2000 regelten ausdrücklich sowohl die Erhöhungen des Gehalts als auch die anteiligen Auswirkungen bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes. Die Gehaltshöhe wurde zunächst auf 7.000 DM, danach auf 10.000 DM, danach auf 14.500 DM und zuletzt auf 14.599 DM geändert, wobei sich das Weihnachtsgeld im Jahr 1998 anteilig aus 6.000 DM (7/12) und 7.000 DM (5/12) und im Jahr 2000 anteilig aus 10.000 DM (5/12) und 14.500 DM (7/12) ermitteln sollte. Mit Änderungsvertrag vom 20.12.1996 erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer X die Zusicherung einer Tantieme in Höhe von 50 % des Gewinns vor Steuern vom Ertrag und vom Vermögen. Zudem stehen beiden Gesellschaftern betriebliche Fahrzeuge zur Verfügung. In den Jahren 1998 bis 2001 verzichtete der Gesellschafter-Geschäftsführer X auf sein Weihnachtsgeld in Höhe von 9.500 DM (1998) bzw. 10.000 DM (1999) bzw. 12.625 DM (2000) bzw. 14.599 DM (2001), also auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 46.724 DM (= 23.889,60 Euro).
Für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.10.2002 führte das Finanzamt eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Die Prüfungsfeststellungen betrafen u. a. auch den bestehenden Anspruch des Herrn X auf Zahlung des jährlichen Weihnachtsgeldes an den GesellschafterGeschäftsführer, dessen Zahlung in den Jahren 1998 bis 2001 nicht erfolgt war. Entsprechende Nachträge zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bezüglich des Lohnverzichts wurden nicht vorgenommen. Zahlungsschwierigkeiten bei der GmbH lagen nicht vor. Durch die Lohnsteuer-Außenprüfung erfolgte gem. § 39 b Einkommensteuergesetz (EStG) die Nachversteuerung dieser Löhne, weil kein Nachtrag zum Anstellungsvertrag vorgelegt worden sei. Die Nachversteuerung erfolgte nach der Bruttoeinzelberechnung, da die A...