Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung eines Darlehensverlustes als Betriebsausgabe
Leitsatz (redaktionell)
1. Gewährt ein Reinigungstechnik vertreibender Einzelunternehmer einem Handwerker, der beim Bau seines Geschäftshauses mitgewirkt hatte, aber mit dem keine wesentlichen laufenden Geschäftsbeziehungen bestehen, einen mit einem hohen Ausfallrisiko verbundenen Kredit ohne jegliche Sicherheiten und ohne konkrete Absprachen über mögliche künftige Geschäfte, ist die Darlehensforderung mangels objektiver Förderung des Betriebs dem privaten Bereich zuzuordnen und führt nicht zu betrieblichem Aufwand.
2. Mit dem Hinweis auf den Erhalt eines zuverlässigen Handwerkers für mögliche künftige Bauprojekte lässt sich kein objektiver Förderungszusammenhang begründen. Jeder Handwerker ist aus Eigeninteresse an Aufträgen interessiert.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 1, § 20
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen,
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob ein Darlehensverlust als betrieblicher Aufwand anzuerkennen ist.
Der Kläger erzielte im Streitjahr (2001) unter anderem als Einzelunternehmer im Bereich der Reinigungstechnik Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger gewährte einem Herrn Meier im Jahr 2000 ein Darlehen über 20.000 DM. Herr Meier hatte als Handwerker beim Bau des Geschäftshauses des Klägers in den Jahren 1996 und 1997 die Installationsarbeiten durchgeführt. Privater Kontakt zwischen beiden, die im selben Ort wohnen, bestand nach den Angaben des Klägers und des Herrn Meier nicht. Herr Meier führte weiterhin die Wartung für die Heizungsanlage im Geschäftshaus des Klägers durch. Überdies hatte Herr Meier beim Kläger mehrmals Angebote für Reinigungstechnik eingeholt, um sich an Ausschreibungen für Sanitärarbeiten zu beteiligen, ohne dass es jedoch jemals zu einer Auftragserteilung gekommen war. Im Jahr 2000 hatte Herr Meier einen größeren Auftrag beim Landesverband für Arbeit und Soziales abgearbeitet und die Rechnung über etwa 135.000 DM gestellt. Bis zur Bezahlung dieser Rechnung benötigte Herr Meier einen Überbrückungskredit, insbesondere um Krankenversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer zu bezahlen.
Hierzu wandte er sich an den Kläger, welcher ihm aufgrund eines handschriftlichen Darlehensvertrags vom 23.03.2000 das Darlehen über 20.000 DM gewährte. Das Darlehen wurde für die Dauer von vier Wochen als zinsfreier Überbrückungskredit gewährt. Nach Ablauf dieser vier Wochen sollte es vereinbarungsgemäß an den Kläger zurückgezahlt werden. Danach, ab 20.04.2000, würden Zinsen i.H.v. 10% fällig. Bei Nichtzahlung bis 20.06.2000 sollte eine Vollstreckung in das Privatvermögen erfolgen. Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Herr Meier hatte dem Kläger seinerzeit nur die Rechnung an den Landesverband für Arbeit und Soziales vorgelegt, aus dem sich die Außenstände ergeben. Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte über das betriebliche Bankkonto des Klägers. Buchhalterisch erfasste der Kläger die Darlehensforderung in seinem Betriebsvermögen unmittelbar nach Auszahlung im März 2000.
Nachdem Herr Meier den erwähnten, noch ausstehenden Rechnungsbetrag vom Landesverband für Arbeit und Soziales nicht erhielt, weil dieser nach den Angaben des Zeugen Insolvenz angemeldet hatte, wurde auch über das Vermögen des Herrn Meier mit Beschluss vom 6.3.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Darlehen zahlte Herr Meier trotz mehrfacher Aufforderung nicht an den Kläger zurück. Vollstreckungsmaßnahmen unternahm der Kläger nicht.
Zunächst berücksichtigte der Beklagte den Wertverlust der Darlehensforderung in unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden für 2001 vom 12.11.2003 Gewinn mindernd.
Nach einer Betriebsprüfung kam der Beklagte zu der Ansicht, dass der Darlehensverlust nicht zu betrieblichem Aufwand führe. Er änderte die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide dahin, dass der Darlehensverlust unberücksichtigt blieb. Die Darlehensforderung stelle kein Betriebsvermögen dar, da die Darlehenshingabe nicht betrieblich veranlasst gewesen sei. Das Darlehen sei nicht objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt gewesen, den Betrieb des Klägers zu fördern. Dies insbesondere deshalb, weil das Darlehen in der Krise des Darlehensnehmers begeben worden sei, so dass der Kläger damit habe rechnen müssen, dass die Darlehenshingabe zu einem Verlust führt.
Hiergegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit seiner Klage. Er ist der Ansicht, die Darlehensforderung gehöre zu seinem Betriebsvermögen. Die Darlehenshingabe sei ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt. Eine private Mitveranlassung scheide aus. Insbesondere sei dem Kläger die wirtschaftliche Situation des Dar...