Tatbestand

Umstritten ist die Ablehnung der endgültigen Bestellung zum Steuerbevollmächtigten.

Der Kläger kommt aus den alten Bundesländern, wo er Gehilfe in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen geworden war. Derzeit betreibt er mit mehreren Kollegen eine Beratungskanzlei in X-Stadt (Partner & Partner).

Auf seinen Antrag vom 29.06.1990 wurde er mit Urkunde vom 16.08.1990 vom Finanzamt Suhl zum Helfer in Steuersachen, unter dem Datum vom 11.09.1990 zum Steuerbevollmächtigten bestellt. Von der Ablegung einer Eignungsprüfung wurde er befreit.

Mit Bescheid vom 03.01.1995 nahm die OFD Erfurt die Rücknahme der Ernennung vor. Nach Bestehen der (mündlichen) Übergangsprüfung beantragte der Kläger die endgültige Bestellung zum Steuerbevollmächtigten, welche der Beklagte mit Bescheid vom 30.05.1996 ablehnte.

Mit der Sprungklage, welcher der Beklagte zugestimmt hat, bringt der Kläger im wesentlichen vor:

Der damalige Vorsteher des Finanzamt Suhl, Herr Mister, habe schriftlich bestätigt (auf Bl. 47) daß er, der Kläger, zusammen mit den Herren Albert Hühnerhof, Ulrich Müller und Norbert Müller schon vor dem 27.07.1990 als Helfer in Steuersachen bestellt worden sei (Bl. 7). Die zweite Bestellung sei nur „die ordentliche Beurkundung” des Vorgangs gewesen.

Die widersprüchliche Aussage des damaligen Vertreters Rechtsanwalt Dr. Jacob beruhe auf einem Informationsmangel oder Mißverständnis. Dieser habe nur die Herren Hühnerhof und Bahnhof vertreten.

Gehe man von der Bestellung im Juni 1990 aus, sei die Klage nach dem BFH-Urteil VII R 61/62/96 vom 07.03.1996 (BFH/NV 1996 S. 183) begründet.

Gehe man von der Bestellung im August 1990 aus, sei von Bedeutung, daß der Kläger seinen Zulassungsantrag im Laufe des Monats Juli 1996 gestellt habe. Der Umstand, daß die Urkunde vom 16.08.1990 auf „Helfer in Steuersachen” laute, mache die Unübersichtlichkeit des damaligen Bestellungsrechts deutlich. Denn die Steuerberatungsordnung -StBerO-DDR- habe nur das Bestellungsrecht für den Steuerberater näher geregelt. Für den Steuerbevollmächtigten bestimme § 19 StBerO-DDR lediglich, daß bisherige Helfer in Steuersachen nunmehr Steuerbevollmächtigte seien und daß bestimmte Personengruppen ohne Prüfung bestellt werden könnten. Deshalb bleibe für den Normalbewerber die nach § 70 StBerO weiter geltende MdF-AnO vom 07.02.1990 -DDR (AnO) als Rechtsgrundlage übrig.

Es werde auf das BFH-Urteil vom 26.03.1996 VII R 40/95 (BFH/NV 1996 S. 853) verwiesen. Dort sei ausgeführt, daß ein Erwerber durch die Rechtsänderung nicht schlechter gestellt werden dürfe als er im Antragszeitpunkt gestanden sei, wenn davon auszugehen sei, daß die Behörde bei angemessen beschleunigter Bearbeitung des Antrags schon vor der Rechtsänderung tätig werde. In dem genannten Urteil stelle der BFH es allein darauf ab, daß die Bestellung hätte erfolgen können, während er bisher verlangt habe, daß der Antrag positiv hätte entschieden werden müssen.

Bis zum Inkrafttreten der StBerO habe die Behörde genügend Zeit zur Bearbeitung gehabt. Bis zur Änderung des § 70 StBerO, dem nach dem BFH eigentlich maßgebenden Datum, weil dann erst das Merkmal „Bürger der DDR” in die Vorschrift aufgenommen wurde, noch einen Monat länger.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei die Klage begründet. Dies habe der BFH im Urteil vom 07.03.1996 herausgestellt. Vertrauensschutz sei hier zu gewähren, einmal im Hinblick auf die Zeitdifferenz zwischen dem begünstigenden Verwaltungsakt und dem annullierenden Ausspruch der Verwaltung, zum zweiten aufgrund der persönlichen Situation des Betroffenen.

Er sei nämlich in Thüringen beruflich aktiv geworden und habe sich den Prüfungen gestellt. Soweit nunmehr der Beklagte vorbringe, der Kläger habe nur 9 ½ Jahre Berufspraxis gehabt, sei die Bundeswehrdienstzeit mitzurechnen, zumal er Rechnungsführer-Gehilfe gewesen sei (Bl. 31). Die Revision sei zuzulassen, weil Meinungsstreit bestehe. Im Lande Sachsen bestehe die Auffassung, daß die Rechtslage für Helfer in Steuersachen/Steuerbevollmächtigte jedenfalls bis zum 27.07.1990 unklar gewesen sei, bis dahin Bestellte als endgültig bestellt werden könnten ohne Rücksicht auf die Voraussetzung der AnO vom 07.02.1990, während das Land Thüringen den Schutz mit dem 30.06.1990 enden lasse.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 30.05.1996 den Beklagten zu verurteilen, den Kläger endgültig zum Steuerbevollmächtigten zu bestellen (Az.: 0000000)

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt im wesentlichen vor:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf endgültige Bestellung zum Steuerbevollmächtigten, da seine vorläufige Bestellung rechtswidrig gewesen sei und er die Rechtswidrigkeit dieser Bestellung hätte kennen müssen (§ 40 a Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG).

Die Bestellung zum Helfer in Steuersachen nach der AnO sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger nicht die DDR-Staatsbürgerschaft besessen habe und auch nicht über die in § 2 Abs. 2 Buchstabe ...

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