rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Es ist nicht verfassungswidrig, dass nach dem 31.12.1997 keine Wiederholungsprüfungen nach § 40a StBerG durchgeführt werden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass gemäß § 7 Satz 3 StBerGDV nach dem 31.12.1997 keine Wiederholungsprüfungen zur endgültigen Zulassung vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter im Beitrittsgebiet mehr durchgeführt werden.

2. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl vor, da die eingeräumte Übergangszeit von gut sieben Jahren zur Erfüllung der Voraussetzungen ausreichend bemessen gewesen ist, selbst wenn in dieser Zeit zwei Wiederholungsprüfungen erforderlich gewesen sein sollten. Es lag an den Berufsangehörigen, sich den Prüfungen so rechtzeitig zu unterziehen, dass sie auch unter Berücksichtigung des Risikos des Nichtbestehens die Voraussetzungen für ihre endgültige Bestellung nach § 40a StBerG innerhalb der Übergangszeit erfüllen konnten.

 

Normenkette

StBerG § 40a Abs. 1 S. 6; StBerGDV § 7 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch nach dem 31. Dezember 1997 zur Wiederholungsprüfung gemäß § 40a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zuzulassen.

Der Kläger war seit Abschluss seiner Ausbildung zum Gehilfen im wirtschafts- und steuerberatenden Beruf im Jahre 1963 in verschiedenen Steuerbüros in den alten Bundesländern tätig. Mit Schreiben vom 16. Juni 1990 stellte er beim Rat der Stadt Astadt (Abteilung Finanzen) einen Antrag auf Zulassung zum Helfer in Steuersachen. Daraufhin wurde er mit Urkunde vom 16. August 1990 vom Finanzamt Astadt auf der Grundlage der "Anordnung über die Zulassung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern vom 7. Februar 1990" (MdF-AnO) zum Helfer in Steuersachen zugelassen. Am 11. September 1990 wurde er vom Ministerium der Finanzen Berlin zum Steuerbevollmächtigten bestellt.

Mit Schreiben vom 14. November 1991 des Bundesministers der Finanzen - Außenstelle Berlin - wurde das Anhörungsverfahren zur Rücknahme der Bestellung eingeleitet, das von der Beklagten weitergeführt wurde. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 hörte die Beklagte den Kläger wegen der beabsichtigten Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter an. Die Bestellung sei rechtswidrig, da er nicht über die erforderliche 10-jährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des DDR-Steuerrechts verfüge und keine DDR-Bürgerschaft innehabe.

Nach Anhörung der Steuerberaterkammer Thüringen nahm die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 1995 die vorläufige Bestellung des Klägers zum Steuerbevollmächtigten aus den im Rahmen der Anhörung genannten Gründen zurück. Gegen diesen Bescheid legte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 13. Januar 1995 Beschwerde ein. Mit Bescheid vom 17. März 1997 hob die Beklagte den Rücknahmebescheid vom 3. Januar 1995 wegen der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1996 VII R 36/96, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 266) auf.

Der Kläger nahm an dem von der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen durchgeführten Grundlagenteil des Überleitungsseminars nach § 4 der Durchführungsverordnung zu § 40a des Steuerberatungsgesetzes (DV § 40a StBerG) teil. Der Kläger bestand jedoch die mündliche Prüfung am 1. Dezember 1997 vor dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsenanhalt nicht. Gegen den Prüfungsbescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Widerspruch ein und beantragte vorsorglich die Wiederholungsprüfung. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung nicht statthaft sei und er gegebenenfalls Klage einzureichen habe. Der Kläger erhob daraufhin Anfechtungsklage gegen die Prüfungsentscheidung vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde. Der Bundesfinanzhof wies mit Beschluss vom 8. November 1999 im prüfungsrechtlichen Verfahren - Az. VII B 56/99 - die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. November 1998 - Az. I 687/97 - als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 stellte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Oberfinanzdirektion B-Stadt einen Antrag auf endgültige Bestellung zum Steuerbevollmächtigten, hilfsweise den Antrag auf endgültige Bestellung bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens bzw. bis zum Feststehen des Prüfungsergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 40a Abs. 1 Satz 4 StBerG.

Die Oberfinanzdirektion lehnte den Antrag am 5. Januar 1998 ab. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Thüringer Fina...

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