rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1994

 

Tenor

1. Der Investitionszulagebescheid für 1994 vom 16.10.1995, geändert durch Bescheide vom 29.03.1996 und 06.11.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.02.1997 wird abgeändert und die Investitionszulage auf insgesamt 284.095,– DM, entsprechend einer Erhöhung um 14.011,– DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 14.011,– DM.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Sprinkleranlage als investitionszulagebegünstigte Betriebsvorrichtung oder als nichtbegünstigter unbeweglicher Gebäudebestandteil zu qualifizieren ist.

Die Klägerin beschäftigt sich mit der Herstellung von Parketthölzern. Das zu verarbeitende Holz wird mit einer Restfeuchte von ca. 80 bis 130 v. H. geliefert und auf eine Restfeuchte von ca. 6 bis 10 v.H. getrocknet. Da der Betrieb nach Bränden in den Jahren 1992 und 1994 zweimal unterbrochen werden musste, begann die Klägerin in 1994 im Bereich der Produktionsstätte mit der Errichtung einer Sprinkleranlage. Ungefähr 80 v.H. der Düsen befinden sich in der Produktionshalle, die restlichen ca. 20 v.H. schützen das Lager. Im Verwaltungsgebäude und in den Personalräumen sind keine Sprinkler angebracht. Die Sprinklerdüsen sind mit ihren Öffnungen direkt auf die Maschinen gerichtet und befinden sich u. a. direkt in den Schallschutzkabinen der Hobelmaschinen. Die Anlage wird bei ca. 67 ° C ausgelöst, der zugehörige Wassertank umfasst 400 Kubikmeter.

Die Klägerin trägt vor, es handele sich um eine Betriebsvorrichtung. Es werde allein der Schutz der maschinellen Anlagen gewährleistet. Es sei bereits zweimal zu Bränden durch Selbstentzündungen im Produktionsprozess gekommen. Der ständig entstehende feine Holzstaub habe zum Brand geführt. Auch Abschnitt 16 Abs. 1 der früheren Abgrenzungsrichtlinien zu § 68 Bewertungsgesetz qualifiziere Sprinkleranlagen nicht als Gebäudebestandteil. Nach den Abgrenzungskriterien des Erlasses vom 31.03.1992 (BStBl I 1992, 342) hänge die Qualifizierung von der Beziehung zum konkreten Betrieb ab. Die Sprinkler dienten nur dazu, die Maschinen, die wesentlich wertvoller als das Gebäude seien, zu schützen. Auch versicherungsrechtlich würden Brandbekämpfungseinrichtungen als Betriebseinrichtungen qualifiziert.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über Investitionszulage nach dem Investitionszulagegesetz für das Kalenderjahr 1994 vom 16.10.1995, in der Fassung der geänderten Bescheide vom 29.03.1996 und 06.11.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.02.1997 aufzuheben und die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 auf insgesamt 284.095,– DM festzusetzen.

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er ist der Auffassung, die Sprinkleranlage diene nicht unmittelbar dem Produktionsprozess. Sie übe wie das Gebäude eine Schutzfunktion aus. Der Einbau erfolge zum Schutz der Produktionsanlage und des Gebäudes. Die Anlage sei zwar dem Gewerbe nützlich und auch baupolizeilich vorgeschrieben, sei aber nicht mit einer Maschine vergleichbar. Der Einbau einer Sprinkleranlage stehe im Zusammenhang mit der baulichen Gestaltung des Gebäudes, was durch die Forderung der Versicherung, eine Anlage einzubauen, bestätigt werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Investitionszulagegesetz 1993 – InvZulG – haben Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EinkommensteuergesetzEStG – und damit auch die Klägerin als Kommanditgesellschaft, die begünstigte Investitionen im Sinne des § 2 InvZulG vornehmen, Anspruch auf die Gewährung einer Investitionszulage. Gemäß § 2 InvZulG ist die Anschaffung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens begünstigt. Auch die hier allein streitige Voraussetzung der „Beweglichkeit” ist gegeben, denn bei der Sprinkleranlage handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung.

Maßgeblich für die Unterscheidung eines beweglichen von einem unbeweglichen Wirtschaftsgut sind bewertungsrechtliche Grundsätze (BFH-Urteil vom 21.01.1988 IV R 116/86, BStBl II 1988, 628). Bewegliche Wirtschaftsgüter sind z. B. bewegliche Sachen, Scheinbestandteile und wesentliche Bestandteile eines Gebäudes, wenn sie Betriebsvorrichtungen im Sinne von § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewertungsgesetzBewG – sind. Der Begriff der Betriebsvorrichtung setzt Gegenstände voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Es genügt nicht, dass die Anlage zu einem gewerblichen Betrieb gehört oder dass sie für die Ausübung des konkret im Gebäude ausgeübten Gewerbebetriebs nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben ist. Erfor...

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