rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer: Außerhalb der Schulzeiten nicht nutzbares, Lärmbelästigungen ausgesetztes Dienstzimmers des Rektors und Lehrers an einer einer Musikschule; Anforderungen an die Eignung eines vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsplatzes; Büroschrank als Arbeitsmittel und nicht als Ausstattungsbestandteil des Arbeitszimmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Dienstzimmer des Rektors und Lehrers an einer Musikschule ist auch dann ein geeigneter Arbeitsplatz, der nach § 4 Abs.5 Nr.6b Satz 2 EStG einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausschließt, wenn es an Sonn- und Feiertragen sowie in der Ferienzeit nicht genutzt werden kann und während der Schulzeiten aufgrund des Musikunterrichts in den anliegenden Räumen einer erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt ist, der zulässige Schallpegel nach § 15 Abs.1 Ziff. 1 Arbeitsstättenverordnung - 55 dB(A) - aber nicht überschritten wird.

2. Für die Frage, ob der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz für die darin ausgeübte Tätigkeit geeignet ist und welcher Maßstab bei dieser Eignungsprüfungs anzulegen ist, sind subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen (z.B. persönliche Arbeitsweise, Vorlieben, Gesundheitszustand, familiäre Situation, besondere Lärmempflindlichkeit, besondere Störanfälligkeit) aufgrund der generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelung des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6b EStG grundsätzlich unbeachtlich.

3. Auch wenn die Aufgaben an einem anderen Platz leichter, besser und angenehmer durchgeführt werden können, ist auch ein nicht idealer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Arbeitsplatz als geeignet anzusehen, sofern nicht die Grenzen der Zumutbarkeit bzw. gesetzliche Vorgaben (Arbeitsschutzbestimmungen) überschritten sind.

4. Ein im häuslichen Arbeitszimmer stehender, für berufliche Zwecke genutzter Büroschrank ist auch dann als Arbeitsmittel steuerlich abziehbar, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer voll dem Abzugsverbot des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6b i.V.m. § 9 Abs.5 EStG unterliegen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2, § 9 Abs. 5, 1 S. 3 Nrn. 6-7, § 6 Abs. 2, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; Arbeitsstättenverordnung § 15 Abs. 1 Ziff. 1

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer und für den Erwerb eines Büroschrankes als Werbungskosten geltend machen kann.

Der Kläger erzielt als Lehrer und Leiter einer Musikschule in X-Stadt und die Klägerin als Erzieherin Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machten die Kläger Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 2.400,– DM als Werbungskosten des Klägers geltend. Auf die Berechnung auf Blatt 9 der Akten wird Bezug genommen. Im Einkommensteuerbescheid vom 23. September 1997 für das Streitjahr 1996 wurden die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit der Begründung nicht berücksichtigt, die berufliche Nutzung habe nicht mehr als 50 vom Hundert der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit betragen und für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit stehe ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (Gesetzesänderung).

Im Einspruchsverfahren reichte der Kläger eine Bestätigung seiner Schule, unterschrieben von seiner Stellvertreterin, Frau Meyer, ein, wonach für die Erfüllung seiner laut Arbeitsplatzbeschreibung festgelegten Tätigkeiten auch außerhalb der Schule ein Arbeitszimmer innerhalb seiner Wohnung benötigt werde. Auf die weiteren Ausführungen der Bestätigung auf Blatt 26 der Rechtsbehelfsakten wird Bezug genommen. Weiter trug er vor, dass die Bewältigung seiner vielfältigen Aufgaben als Leiter der Musikschule, …… und Förderer der Musikschule XY-X-Stadt e.V. ohne Nutzung seines privaten Arbeitszimmers nicht möglich sei. In dem zur Verfügung stehenden Dienstzimmer in der Musikschule sei nur ein Teil der aus den beiden Arbeitsplatzbeschreibungen für ihn als Leiter bzw. als Lehrer der Musikschule resultierenden Arbeiten zu realisieren. Auf die Auflistung der in seinem Dienstzimmer „weitgehend uneingeschränkt, nur eingeschränkt bzw. nicht realisierbaren” Tätigkeiten auf Blatt 30 bis 32 der Rechtsbehelfsakte wird Bezug genommen. Diese Darstellung wurde ebenfalls von seiner Stellvertreterin, Frau Meyer, bestätigt.

Nach der im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung seines Dienstherrn vom 30. August 1993 hat der Kläger in der Woche 5 Stunden (12 %) Musikunterricht zu erteilen; für die Führung der Musikschule sind 35 Stunden (88 %) eingeplant. Weiter legte er eine Darstellung der Tätigkeitsfelder und des Zeitaufwandes eines Musikschullehrers durch den Verband deutscher Musikschulen e.V. vor, wonach die wöchentliche Arbeitszeit eines Musikschullehrers 47 Stunden beträgt, wobei auf das instrumentale Üben 10 Stunden entfallen. Darüber hinaus legte er den Messbericht Nr. 13/99 der Unfallkasse Thüringen vom 19. Februar 1999 hinsichtlich einer Lärmmessung im R...

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