rechtskräftig
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine verbindliche Auskunft über ihre Zulassung zur Steuerberaterprüfung. Umstritten ist hierbei ihr Fachhochschulstudium als ausreichende Zulassungsvoraussetzung.
Der Beklagte hat nach der Beratung des Zulassungsausschusses über den Antrag der Klägerin insoweit negativ entschieden. Die Ablehnung wurde damit begründet, daß der wirtschaftswissenschaftliche Gehalt ihres Studiums nicht ausreiche und ihr Teilstudium an der Fachschule für Finanzwirtschaft daran nichts ändern könne.
Die Klägerin verfügt über ein Hochschulabschluß an der Ingenieurhochschule Dresden, Fachrichtung Informationsverarbeitung, mit der Berufsbezeichnung Hochschulingenieur für Informationsverarbeitung. Ein Diplom darüber hat sie damals nicht erhalten. 1994 wurde ihr durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Gleichwertigkeit dieses Hochschulabschlusses mit einem Fachhochschulabschluß bescheinigt. Sie erhielt zugleich die Berechtigung zuerkannt, den Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) zu führen. Über ihr Studium hat die Klägerin eine Studienbescheinigung vom 28.10.1994 vorgelegt, ausgestellt vom Universitätsarchiv (Bl. 5). Als Anlage ist dort die Abschrift eines Stundenverteilungsplans Informationsverarbeitung 1969 beigefügt, in dem die Fächer kursiv gedruckt sind, die als solche mit wirtschaftswissenschaftlichen Inhalt bezeichnet werden (Bl. 6 bis 8). Wer diese Bezeichnung vorgenommen hat, ist nicht erkennbar.
Das Teilstudium in … war ein Fernstudium über einen Zeitraum von 11 Monaten (2 Semestern) zu 26 Stunden je Woche, was bei 40 Wochen eine Gesamtstundenzahl von 1.040 ergeben würde. Gegenstand war das Lehrgebiet „Finanzkontrolle der Industrie”. Voraussetzung war der erfolgreiche Abschluß des Studiums an der Ingenieurhochschule Dresden als Dipl.-Ingenieur (FH) und die Durchführung des Teilstudiums innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Studiums in Dresden. Der Abschluß erfolgte mit einer Abschlußnote. Ein weiterer Titel wurde nicht verliehen, da ihn die Klägerin bereits in einem höheren Grade hatte. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Gleichwertigkeit dieses Bildungsabschlusses und auf Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) ist abgelehnt worden, weil der Abschluß nicht durch ein 6-semestriges eigenständiges Direktstudium bzw. einer gleichwertigen Ausbildung (10-semestriges Fern- bzw. 8-semestriges Abendstudium) erreicht worden war.
Im Jahre 1993 hat die Klägerin die Steuerfachgehilfenprüfung abgelegt, im Jahre 1994 die Bilanzbuchhalterprüfung. Sie war verschiedentlich im steuerrechtlichen Bereich tätig.
Mit der Klage bringt die Klägerin im wesentlichen vor:
Ihr Studienabschluß an der Ingenieurhochschule Dresden und ihr Teilstudienabschluß an der Fachschule für Finanzwirtschaft in Gotha müßten für die Zwecke der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zusammengefaßt werden. Zwar seien die formellen Voraussetzungen für eine Nachdiplomierung des Teilstudiums nicht gegeben, es handele sich aber gleichwohl um ein Ergänzungsstudium auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet. Sie vergleiche es mit der im Bescheid des Beklagten erwähnten Zusatzausbildung an der Fernuniversität Hagen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 01.12.1994 (S 0850 B – He – 201.2) den Beklagten zu verpflichten, ihr Studium als Voraussetzung für die Steuerberatungsprüfung anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bringt im wesentlichen vor:
Das technische Studium der Klägerin an der Ingenieurhochschule Dresden sei kein Fachhochschulstudium mit wissenschaftlicher Fachrichtung gewesen. Es habe nach dem Studienverteilungsplan 2.190 Stunden umfaßt. Daraus würde er die Fächer
- Mathematik mit 148 Stunden (50 % von 296 Stunden),
- Sozialistische Betriebswirtschaft mit 138 Stunden und
- System der EDV und der Prozeßsteuerung mit 36 Stunden (50 % von 72 Stunden)
als Fächer mit wirtschaftswissenschaftlichem Gehalt anerkennen.
Das Fach Marxistisch-leninistische Politische Ökonomie sei nicht anzuerkennen. Die Fächer Mathematik und EDV würden zu 50 % anerkannt (so Urteile des FG Sachsen-Anhalt vom 01.02.1994, I 7/93 und I 10/93). Damit betrage der Anteil an wirtschaftswissenschaftlichen Vorlesungen am Gesamtstudium 14,7 %; diese hätten lediglich der Abrundung der im Studiengang Informationsverarbeitung vermittelten Kenntnisse gedient. Ein Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung liege etwa bei einem Anteil von wirtschaftswissenschaftlichen Vorlesungen von 21 % der gesamten Vorlesungszeit vor (BFH, Urteil vom 28.08.1990, VII R 25/89, BStBl 1991 II S. 154).
Für das Teilstudium sei der Klägerin am 27.07.1994 durch das Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz „Fachhochschule” abgelehnt worden. Dieses Teilstudium ohne Abschluß sei nicht mit einer diplomierten, qualifizierten Zusatzausbildung auf dem Gebiet de...