Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gem. § 51a GmbHG muss der Gesellschafter das schonendste Mittel zur Erfüllung seines Informationsbedürfnisses wählen.
2. Ein Gesellschafter, welcher an der Gesellschafterversammlung nicht teilnimmt und nachträglich der Geschäftsführung ständig neue Fragen stellt, verhält sich rechtsmissbräuchlich.
3. Der Begriff der "Angelegenheit der Gesellschaft" ist weit und umfassend zu verstehen und umfasst auch die Frage nach der Möglichkeit der Rückführung von Gesellschaftsdarlehen und die Höhe der Geschäftsführervergütung.
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Beschluss vom 01.07.2004; Aktenzeichen HKO 34/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Mühlhausen vom 1.7.2004 - HKO 34/04 - auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Auskunftserteilung gem. § 51b GmbHG wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin und begehrt Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Auskunftserteilung gem. § 51b GmbHG. Insbesondere begehrt er:
a) Dem Antragsteller ist Einsicht in die Dokumentation der Maßnahmen und Wirkungen zur Beseitigung des Fehlbetrages aus dem Jahresabschluss des Jahres 2002 und der aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung zu gewähren.
b) Wie ist die aktuelle wirtschaftliche Situation der GmbH gemäß der letzten betriebswirtschaftlichen Auswertung vom 30.9.2003? Dem Antragsteller ist fortlaufend Einsicht in die betriebswirtschaftliche Auswertung zu gewähren.
c) Dem Antragsteller ist Einsicht in die Buchungsbelege bezüglich der in der Bilanz 2002 ausgewiesenen Rückführung der Darlehen des Antragstellers und der Frau Ch.J. zu gewähren.
d) Dem Antragsteller ist bezüglich der aktuellen Auftragslage der Antragsgegnerin Einsicht in die Auftragsbücher zu gewähren.
e) Wie hoch sind die Geschäftsführungsgehälter? Dem Antragsteller ist Einsicht in die Anstellungsverträge zu gewähren.
f) Wie ist die Mitarbeiterschaft strukturiert, wer hat welche Funktion und wer erhält wieviel Lohn? Dem Antragsteller ist Einsicht in die Arbeitsverträge und die Lohnlisten zu gewähren.
II. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Das LG hat zu Recht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint.
1. Zutreffend weist allerdings der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Auskunfts- und Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters grundsätzlich umfassend ist. Indes besteht weitgehend Einigkeit, dass die im Wortlaut sehr weite Vorschrift des § 51a GmbHG bestimmten Beschränkungen unterworfen ist (ausf. K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 9. Aufl. § 51a Rz. 8, m.w.N.). Die Methode der Begrenzung ist umstritten. Während etwa der BGH eine Schranke lediglich in einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung des Informationsrechts erblickt, sehen Lutter/Hommelhoff eine Grenze nur im allgemeinen Missbrauchsverbot (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., 2004, § 51a Rz. 2); andere Autoren wollen die konkreten Informationsansprüche durch das Erfordernis des Informationsbedürfnisses beschränken (so etwa K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 9. Aufl. § 51a Rz. 8, m.w.N.; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 51a Rz. 20).
Der Senat braucht zu dieser Streitfrage nicht abschließend Stellung zu nehmen, da ein Anspruch des Beschwerdeführers in jedem Fall ausscheidet. Denn es ist unstreitig, dass bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gem. § 51a GmbHG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. nur Hüffer in Hachenburg, GmbHG, 9. Aufl., § 51a Rz. 62; BayObLG v. 27.10.1988 - BReg. 3 Z 100/88, MDR 1989, 265 = GmbHR 1989, 201). Dem LG ist somit darin zuzustimmen, dass der Gesellschafter das schonendste Mittel zur Erfüllung seines Informationsbedürfnisses wählen muss. Der Gesellschafter kann folglich im konkreten Einzelfall gezwungen sein, an einer zeitnah stattzufindenden Gesellschafterversammlung teilzunehmen, wenn diese Form der Auskunftserteilung für die GmbH - organisatorisch betrachtet - ein milderes Mittel ggü. der Einsichtnahme ist.
Zudem ist das Informationsrecht ein einheitliches Recht, das nicht in ein Auskunfts- und ein Einsichtsrecht aufgespalten werden darf (vgl. K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 9. Aufl, § 51a Rz.10; Roth/Altmeppen, GmbHG, § 51a Rz. 9; OLG Düsseldorf v. 2.3.1990 - 17 W 40/89, 17 W 43/89, GmbHR 1991, 18; KG v. 23.12.1987 - 2 W 6008/87, GmbHR 1988, 221). Auskunft und Einsichtnahme sind lediglich unterschiedliche Informationsmittel. Ob der Gesellschafter das eine oder das andere verlangen kann, bestimmt sich nach seinem Informationsinteresse. Folglich kann das Auskunftsverlangen auch durch Einsichtgewährung und ein Einsichtverlangen auch durch Auskunftserteilung erfüllt werden, wenn hierdurch das Informationsinteresse befriedigt wird (vgl. K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 9. Aufl, § 51a Rz. 21 ff.). Demgemäß kann dem Beschwerdeführer nicht in seinen Ausführungen ge...