Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb eines Kommanditisten-Anteils durch Komplementär
Leitsatz (amtlich)
Der persönlich haftende Gesellschafter kann nicht gleichzeitig auch Kommanditist seiner Gesellschaft sein (Anschluss BGH, Urt. v. 10.6.1963 - II ZR 88/61, Az. II ZR 88/61, BB 1963, 1076-1077, WM 1963, 989-990, juris Rz. 14).
Normenkette
HGB § 161
Verfahrensgang
AG Jena (Beschluss vom 03.03.2011; Aktenzeichen HRA 102590) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2) wurde am 3.7.2002 als persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligten zu 1) in das Handelsregister eingetragen. Am 30.1.2007 wurde sie auch als Kommanditistin eingetragen.
Mit Schreiben vom 10.1.2011 teilte das Registergericht den Beteiligten mit, dass das Gericht beabsichtige, gem. § 395 FamFG die Eintragung der Beteiligten zu 2) als Kommanditistin zu löschen. Wegen der Einheit des Anteils jedes Gesellschafters könne ein persönlich haftender Gesellschafter nicht gleichzeitig Kommanditist sein. Die Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs setzte das Registergericht auf 1 Monat ab Zustellung des Schreibens fest. Das Schreiben wurde der Beteiligten zu 2) am 13.1.2011 zugestellt. Am 19.1.2011 erhob sie Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung. In ihrer Begründung vertrat sie die Auffassung, ihre Eintragung als Komplementärin und gleichzeitig als Kommanditistin der Beteiligten zu 1) sei zulässig. Nur aufgrund der von ihr als Kommanditistin geleisteten Einlage sei sie am Vermögen und am Ergebnis der Beteiligten zu 1) beteiligt, was sich aus § 5 Abs. 2 der Satzung der Beteiligten zu 1) ergebe. Durch ihre Beteiligung als Kommanditistin sei ihre Haftung nicht beschränkt, denn die als Kommanditistin beschränkte Haftung werde von der unbeschränkten Haftung als Komplementärin konsumiert. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf das Widerspruchsschreiben, Bl. 63 f. der Registerakte. Durch Beschluss vom 3.3.2011 wies das Registergericht den Widerspruch zurück mit der Begründung, ein Komplementär könne im Grundsatz nicht gleichzeitig Kommanditist sein und ein Ausnahmefall liege nicht vor. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf Bl. 69 f. der Registerakte. Gegen den Beschluss vom 3.3.2011, zugestellt am 14.3.2011, richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 6.4.2011, eingegangen ebenfalls am 6.4.2011. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, eine Löschung würde dazu führen, dass das Handelsregister mit der materiellen Rechtslage nicht mehr übereinstimme.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie am 14.4.2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 3 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. §§ 63, 64 FamFG). Das OLG Jena ist nach §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b, 23a Abs. 2 Nr. 3 GVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 374 Nr. 1 FamFG zuständig.
Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss nicht am 2.3.2011, sondern am 3.3.2011 erlassen wurde. Maßgeblich ist nicht das Datum, an dem der Rechtspfleger den Beschluss unterzeichnet hat, sondern das Datum, an dem der Beschluss an die Geschäftsstelle übergeben wurde (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Der Senat geht davon aus, dass der entsprechende Vermerk sich auch auf Abschriften des Beschlusses befindet.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Registergericht hat den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen. Die Eintragung der Beteiligten zu 2) als Kommanditistin ist zu löschen. Entgegen ihrer Auffassung ist die Eintragung als Kommanditistin hier unzulässig.
Nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur kann - im Grundsatz - der persönlich haftende Gesellschafter nicht gleichzeitig auch Kommanditist seiner Gesellschaft sein (BGH, Urt. v. 10.6.1963 - II ZR 88/61, Az. II ZR 88/61, BB 1963, 1076-1077, WM 1963, 989-990, juris Rz. 14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 22.9.1981 - 15 W 219/81, juris; vom 1.12.1998 - 15 W 404/98, NJW-RR 1999, 760, juris Rz. 17; K. Schmidt in MünchKomm/HGB, 3. Aufl., § 105 Rz. 77; Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 161 Rz. 41; Schilling in Großkomm/HGB, 4. Aufl., § 161 Rz. 38; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 161 Rz. 4 aE; Henssler/Strohn/Gummert, HGB, § 161 Rz. 7; Oetker/Oetker, HGB, 2. Aufl., § 161 Rz. 8; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rz. 18, § 105 Rz. 4a; Ensthaler/Fahse, GK-HGB, 7. Aufl., vor §§ 161 ff. Rz. 2; Koller in Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 161 Rz. 1; Stuhlfelner in HK-HGB, 7. Aufl., § 161 Rz. 1; a.A. Priester in MünchKomm/HGB, 3. Aufl., § 120 Rz. 93; Grunewald in MünchKomm/HGB, 2. Aufl., § 161 Rz. 4f). Denn der Gesellschaftsanteil eines einzelnen Gesellschafters ist notwendig ein einheitlicher, der...