Jean Bramburger-Schwirkslies
Beerdigungskosten gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebenshaltung und können daher nie im Rahmen eines Betriebsausgabenabzugs geltend gemacht werden. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um die Beerdigungskosten des Unternehmers selbst, die eines Gesellschafter-Geschäftsführers oder die eines Mitarbeiters handelt.
Unter bestimmten Voraussetzung ist jedoch die Berücksichtigung der Bestattungskosten in der Einkommensteuer- oder Erbschaftsteuererklärung der Erben möglich.
4.1 Wann liegen einkommensteuerlich außergewöhnliche Belastungen vor?
Wenn das Erbe geringer ist als die Beerdigungskosten, können – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – diese als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Beerdigungskosten aus rechtlichen Gründen übernommen werden müssen. Erben sind grundsätzlich verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen.
Außergewöhnliche Belastungen kommen nur in Betracht, wenn der betreffende Erbe belastet ist. Die Annahme außergewöhnlicher Belastungen scheidet mithin aus, wenn das hinterlassene Vermögen einen höheren Wert hat als die durch den Trauerfall entstandenen Kosten.
Es ist allerdings eine Angemessenheitsgrenze zu beachten. Beerdigungskosten, die über den Nachlasswert hinausgehen, können bis maximal 7.500 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dieser Betrag ist um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen.
Zu den Beerdigungskosten, welche als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, gehören z. B. Kosten für
- den Erwerb einer Grabstätte,
- amtliche Gebühren,
- Überführungskosten,
- die Aufwendungen für den Sarg/Urne,
- die Totenwäschen,
- Kosten für Blumenschmuck,
- den Grabstein.
Nicht abzugsfähig auch im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen sind hingegen z. B.
- Fahrtkosten zur Beisetzung (unabhängig von der Entfernung)
- Aufwendungen für Trauerkleidung
- Bewirtungskosten für Trauergäste
4.2 Beerdigungskosten im Erbschaftsteuerrecht
Der Erbschaftsteuer unterliegt nur der Betrag, um den der Erbe bereichert ist. Für diese Erbfallkosten sieht § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eine Pauschale von 10.300 EUR vor. Diese Pauschale gilt auch dann, wenn tatsächlich geringere Kosten angefallen sind. Macht der Erbe über diese Pauschale hinausgehende Kosten geltend, muss er diese im Einzelnen nachweisen.
4.3 Was beim Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers für Todesanzeigen und Trauerbriefe gilt
Beim Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH können z. B. die von der Gesellschaft getragenen Kosten für Todesanzeigen, von Trauerbriefen und von Kränzen als Betriebsausgaben abzugsfähig sein.
Nicht dazu gehören aber die eigentlichen Beerdigungskosten, welche von den Erben zu tragen sind. Wenn die GmbH auch derartige Aufwendungen übernimmt, liegen in aller Regel verdeckte Gewinnausschüttungen vor.
Die Rechtslage kann ganz ausnahmsweise dann anders sein, wenn die Erben wegen ihrer Einkommens- und Vermögenslage und unter Berücksichtigung der auszuzahlenden Versicherungssummen die Beerdigungskosten nicht aufbringen können. Aber diese Ausnahme bedarf ganz besonderer Darlegung.