Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Wer sich verpflichtet, Toilettenanlagen in Kaufhäusern zu warten und zu reinigen, erbringt Leistungen gegenüber den Betreibern der Kaufhäuser. Die von den Kunden freiwillig gezahlten Toilettengroschen unterliegen dann als Gegenleistung der Umsatzsteuer.
Sachverhalt
Ein Unternehmer hatte sich gegenüber mehreren Betreibern von Kaufhäusern und Einkaufszentren vertraglich verpflichtet, die Kundentoiletten während der Öffnungszeiten fortwährend zu reinigen. Für seine Personalkosten und die erforderlichen Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien (mit Ausnahme von Wasser und Strom) musste er selbst aufkommen, lediglich in Einzelfällen erhielt er von den Kaufhausbetreibern einen geringen Zuschuss. Dafür war er aber berechtigt, die von den Kunden gegebenen Trinkgelder zu vereinnahmen. Ausdrücklich fordern konnte er diese jedoch nicht. Das Finanzamt beurteilte das Reinigen der Toiletten als umsatzsteuerbare Leistung und forderte Umsatzsteuer aus den erhaltenen Toilettengroschen.
Entscheidung
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde nach Aktenlage und summarischer Prüfung durch das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts wurde der Antragsteller von seinen Auftraggebern mit einer Geschäftsbesorgung beauftragt, nämlich die an und für sich ihnen obliegende Aufgabe wahrzunehmen, die Toilettenanlagen während der Öffnungszeiten zu reinigen und zu warten. Das für diese Geschäftsbesorgung erhaltene/vereinnahmte Entgelt unterliegt der Umsatzsteuer, weil es unbeachtlich ist, aus welchen Motiven und mit welcher Zielsetzung die Toilettennutzer das Geld hingegeben haben. Empfänger der Leistungen des Antragstellers im umsatzsteuerlichen Sinn waren nicht die Toilettennutzer, sondern die Betreiber der Kaufhäuser und Einkaufszentren. Diesen war klar, dass der Antragsteller ausschließlich auf die Trinkgelder angewiesen war, um sein Unternehmen (Toilettenbewirtschaftung) zu betreiben. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Betreiber der Kaufhäuser die Toilettengroschen unmittelbar dem Personal des Antragstellers zuwenden wollten und es sich somit um nicht umsatzsteuerbares Trinkgeld an das Personal handeln könnte (vgl. Abschn. 149 Abs. 5 letzer Satz UStR).
Hinweis
Dass der antragstellende "Toilettenbetreiber" seine Leistungen ausschließlich in der sicheren Erwartung eines (lediglich der Höhe nach unbestimmten) Trinkgelds erbringt, liegt auf der Hand. Dies macht aber auch ein Straßenmusikant, dem der EuGH nicht umsatzsteuerbare Leistungen zugesteht (vgl. EuGH-Urteil vom 3.3.1994, C-16/93). Der Unterschied zum hier besprochenen Fall besteht allerdings bereits darin, dass der Toilettenbetreiber sich gegenüber den Kaufhausbetreibern vertraglich verpflichtet hat, klar bestimmte Leistungen zu erbringen. Weil zum Entgelt auch das gehört, was ein anderer (hier: Toilettenbenutzer) für die Leistung aufwendet, ist die Beurteilung des Finanzgerichts im AdV-Verfahren m.E. zutreffend. Ebenfalls dürfte auf der Hand liegen, dass die Toilettengroschen als Gegenleistung/Anerkennung einer ordnungsgemäß gereinigten/gewarteten Toilette entrichtet werden. Auch wenn man nicht die Toilettengroschen selbst als Entgelt ansehen möchte, kommt man um das vom Gericht gefundene Ergebnis m.E. kaum herum. Schließlich kann auch argumentiert werden, dass der Antragsteller als Gegenleistung für seine Reinigungsleistungen den Anspruch auf Vereinnahmung der Kundengelder erhalten hat. Dieser Anspruch dürfte dann letztlich mit den tatsächlich erhaltenen Geldern zu bewerten sein. Im weiterhin anhängigen Hauptsacheverfahren (Az. 7 K 7339/07) ist m.E. nicht mit einem anderen Ergebnis zu rechnen.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2008, 7 V 7342/07