Leitsatz
Eine nach Abschluss eines Hochschulstudiums erfolgte Trainee-Anstellung kann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn dadurch das angestrebte Berufsziel gefördert wird.
Sachverhalt
Die im Jahr 1981 geborene Tochter der Klägerin schloss im Anschluss an die Magisterprüfung einen befristeten Arbeitsvertrag als Trainee im Marketingbereich eines Presseverlags ab und erhielt im Anschluss hieran eine Festanstellung als Marketingassistentin. Die Familienkasse hat die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum der Trainee-Tätigkeit abgelehnt, da es sich nach ihrer Auffassung bei dieser Tätigkeit nicht um ein Ausbildungsverhältnis i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG, sondern um ein Arbeitsverhältnis handele.
Entscheidung
Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Das Berufsziel wird nach der ständigen Rechtsprechung weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt und es muss daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen. Bezogen auf den Streitfall ist bei Anwendung dieser Grundsätze entscheidend, dass der BFH das Vorliegen einer Ausbildung auch dann annimmt, wenn es sich nicht um den erstmaligen Erwerb von theoretischen Kenntnissen sondern um den Erwerb praktischer Fähigkeiten und Erfahrungen handelt. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller, das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bestimmender Umstände kommt das FG zu dem Ergebnis, dass es sich bei der von der Tochter ausgeübten Tätigkeit als Trainee im Marketingbereich nicht um ein gering bezahltes Arbeits-, sondern um ein Ausbildungsverhältnis handelt.
Hinweis
Die von dem FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird bei dem BFH unter dem Az. III R 88/08 geführt. In vergleichbaren Fällen sollte daher gegen die Ablehnung des Kindergeldes Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 30.10.2008, 4 K 4113/07 Kg