Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Führt ein Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtpreis aus, muss der einheitliche Kaufpreis auf die einzelnen Leistungen aufgeteilt werden.
Dies gilt regelmäßig in den Fällen, in denen Gegenstände geliefert werden, die zum Teil dem Regelsteuersatz von 19 % und zum Teil dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Das Problem ergibt sich aber auch, wenn sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Leistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis ausgeführt werden.
Der BFH hat dazu entschieden, dass die Aufteilung eines Gesamtpreises nach der einfachstmöglichen Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Wenn der Unternehmer die zu einem Pauschalpreis veräußerten Gegenstände im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit auch einzeln verkauft, ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.
Die Finanzverwaltung greift diese Aussagen auf und führt einen neuen Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE ein. Grundsätzlich ist danach die Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der einfachste Weg der Aufteilung eines Pauschalentgelts.
Bestehen mehrere sachgerechte und gleich einfache Aufteilungsmethoden (z. B. Aufteilung im Verhältnis des Wareneinsatzes), kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. Die Aufteilung im Verhältnis der betrieblichen Kosten ist aber keine einfache Aufteilungsmethode und deshalb nicht zulässig.
Liegen keine geeigneten Aufteilungsmaßstäbe vor, muss die Aufteilung im Rahmen einer sachgerechten Schätzung erfolgen.
Konsequenzen für die Praxis
Häufig werden in der Praxis einzeln verkaufbare Gegenstände, die zu unterschiedlichen Besteuerungsfolgen führen, im Rahmen eines Gesamtpreises zu einem geringeren Preis veräußert, als dies der Summe der Einzelveräußerungspreise entspricht. In solchen Fällen muss der Gesamtkaufpreis nach den Vorgaben des BFH nach der einfachstmöglichen Methode aufgeteilt werden.
Gastronom G bietet sog. Sparmenüs an, bei denen sowohl dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Hamburger wie auch dem Regelsteuersatz unterliegende Getränke abgegeben werden. Das Sparmenü kostet 5 EUR. Würde der Kunde die Speisen und Getränke separat erwerben, müsste er sowohl für den Hamburger wie auch für das Getränk jeweils 3 EUR bezahlen.
Das Gesamtentgelt für das Sparmenü muss aufgeteilt werden, die Aufteilung erfolgt sachgerecht im Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Damit muss für die Ermittlung für den dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Hamburger von einem Bruttobetrag von 2,50 EUR und für das dem Regelsteuersatz unterliegende Getränk ebenfalls von brutto 2,50 EUR ausgegangen werden.
Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn für alle vor dem 1.7.2014 ausgeführten Umsätze der Unternehmer auch einen anderen – nicht an den Einzelverkaufspreisen orientierten – Aufteilungsmaßstab anwendet, wenn dieser nicht missbräuchlich i. S. d. § 42 AO ist.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 28.11.2013, IV D 2 – S 7200/13/10004, BStBl 2013 I S. 1594