Rz. 46

Fungiert ein Kreditinstitut als Treuhänder, greift hinsichtlich des bilanziellen Ausweises die Verordnung über die Rechnungslegung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV). Im Falle der Ermächtigungstreuhand sind aus Treuhandverhältnissen stammende Vermögensgegenstände und korrespondierende Schulden unter den Positionen "Treuhandvermögen" bzw. "Treuhandverbindlichkeiten" zu bilanzieren (§ 6 Abs. 1 RechKredV). Gleiches gilt für den Spezialfall weitergeleiteter Kredite (z. B. aus öffentlichen Förderprogrammen), die aus obigen Bilanzpositionen mit dem Vermerk "darunter: Treuhandkredite" auszugliedern sind (§ 6 Abs. 2 RechKredV). Der Ausweis von Vermögensgegenständen und Schulden, die einer Vollmachtstreuhand entstammen, ist hingegen explizit verboten (§ 6 Abs. 3 RechKredV). Die Vollrechtstreuhand erfährt keine Regelung in § 6 RechKredV, sondern hat sich an den §§ 14, 15 und 21 RechKredV zu orientieren, die einen Ausweis als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten vorsehen.[1]

 

Rz. 47

Als strittig erscheint, ob aus der Bilanzierung beim Treuhänder (Kreditinstitut) ein Ausweisverbot für den Treugeber resultiert. Da es jedoch keinen allgemeinen Grundsatz einer korrespondierenden Bilanzierung gibt, aus dem ein Verbot der doppelten Zurechnung abgeleitet werden könnte, und die Regelung des § 6 RechKredV ohnehin nur den Ausweis beim Treuhänder betrifft, kann dieses Verbot nicht begründet werden, auch wenn es dadurch zu einem Doppelausweis kommt.[2]

[1] Vgl. ausführlich Bieg, Hartmut: Bankbilanzierung nach HGB und IFRS, 2. Aufl., München 2010, S. 172 ff.
[2] Vgl. Adler, Hans/Düring, Walther/Schmaltz, Kurt (Hrsg.): § 246 HGB, in: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995, Rn. 283 und Mathews, Kurt: Bilanzierung von Treuhandvermögen – Die endgültige Regelung nach Umsetzung der EG-Bilanzrichtlinie in deutsches Recht, BB 1992, S. 738 ff.

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