Die angestellten Trinkgeldnehmer scheuen sich, den Erhalt des Trinkgelds zu quittieren, da sie die steuerliche Handhabung nicht kennen. Vielfach gehen Sie davon aus, dass sie das quittierte Trinkgeld in der Steuererklärung angeben müssen. Ihnen ist nicht bewusst, dass auch das quittierte Trinkgeld steuerfrei ist.
Als Notlösung bietet sich für den Trinkgeldgeber der Eigenbeleg an. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verlangt jede Buchung einen Beleg. Voraussetzung für den Eigenbeleg ist, dass die Ausgaben
- tatsächlich entstanden und
- durch das Unternehmen veranlasst sind.
Die geschäftliche Veranlassung lässt sich durch die zugrundeliegende Kostenrechnung nachweisen.
Lediglich bei der Frage, ob die Kosten entstanden sind, wird an die Ehrlichkeit des Trinkgeldgebers appelliert.
Der Eigenbeleg sollte alle wichtigen Angaben enthalten
Die Finanzämter haben in Betriebsprüfungen immer ein wachsames Auge auf Eigenbelege. Diese werden besonders sorgfältig geprüft. Deshalb ist es immer von Vorteil, im Eigenbeleg möglichst alle Informationen aufzunehmen, die bekannt sind. Beispielsweise die Namen der Teilnehmer oder den Namen des Kellners.
Hat das Finanzamt Zweifel an der Echtheit des Ersatz- bzw. Notbelegs, muss der Unternehmer nachweisen, dass der Beleg den tatsächlich vorgefallenen Geschäftsvorgang wahrheitsgetreu widerspiegelt.
Kein Vorsteuerabzug aus Trinkgeldern
Der Trinkgeldgeber hat aus einem quittierten oder einem unquittierten Trinkgeld generell keinen Vorsteuerabzug. Für das Trinkgeld wird weder eine Rechnung ausgestellt, noch wird hierfür die Umsatzsteuer offen ausgewiesen.
Restaurantrechnung wird per Kreditkarte bezahlt
Ein Unternehmer bewirtet in einem Restaurant Kunden. Er erhält eine ordnungsgemäße Rechnung über 419,80 EUR. Grund der Bewirtung und die teilnehmenden Personen werden vermerkt. Bei der Zahlung per Kreditkarte weist er den Kellner an, den Betrag auf 450 EUR zu erhöhen, der Restbetrag sei Trinkgeld. Das Trinkgeld wird auf der Rechnung quittiert.
Der Gesamtbetrag muss wie folgt aufgeteilt werden.
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Kosten/EUR |
Vorsteuer/EUR |
Trinkgeld (450,00 EUR – 419,80 EUR) |
30,20 |
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Vorsteuer aus der Rechnung (419,80 EUR : 1,19 × 0,19) |
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67,03 |
Kosten aus der Rechnung (419,80 EUR : 1,19) |
352,77 |
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Zwischensumme |
382,97 |
67,03 |
steuerlich abzugsfähig (Kosten 70 % – Vorsteuer 100 %) |
268,08 |
67,03 |
nicht abzugsfähige Kosten |
114,89 |
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Konto SKR 03 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
4650 |
Bewirtungskosten (70 %) |
268,08 |
1210 |
Bank/Kreditkarte |
450,00 |
4654 |
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30 %) |
114,89 |
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1576 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
67,03 |
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Konto SKR 04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
6640 |
Bewirtungskosten (70 %) |
268,08 |
1810 |
Bank/Kreditkarte |
450,00 |
6644 |
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30 %) |
114,89 |
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1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
67,03 |
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