Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern setzt voraus, dass die Zahlungen an einen Arbeitnehmer erfolgen müssen. Steuerpflichtige Zahlungen liegen dann auch vor, wenn die Gelder aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Regelung nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber überlassen werden, weil dieser sie verwalten und buchungstechnisch erfassen muss oder auch dann, wenn ein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot besteht.
Unternehmer, die von Ihren Kunden/Gästen freiwillige Trinkgelder erhalten, müssen die Zahlungen in ihrer Buchführung erfassen. Die Zahlungen erhöhen die Betriebseinnahmen und sind auch als Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer mit einzubeziehen.
Zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer.. Dazu rechnen auch die vom Kunden/Gast freiwillig gewährten Trinkgelder. Denn zwischen den von den Kunden/Gästen an den leistenden Unternehmer gezahlten Trinkgeldern und der von ihm erbrachten unternehmerischen Leistung besteht eine innere Verknüpfung. Daher sind die Trinkgelder in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen. Dagegen rechnen die an das Bedienungspersonal gezahlten freiwilligen Trinkgelder nicht zum Entgelt für die Leistungen des Unternehmers.
Diese Regelung ist europarechtskonform. Die Anknüpfung des Entgeltes an die tatsächlich erhaltene Gegenleistung entspricht dem Wortlaut der Sechsten MwSt-Richtlinie. Danach gehört zur Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten "erhält oder erhalten soll"."
Der Gastwirt erhält neben dem Rechnungsbetrag noch Trinkgeld
Ein Gast verlangt im Lokal die Rechnung. Der Gastwirt erstellt einen Kassenbon für die einzeln aufgeführten Speisen und Getränke über 94,30 EUR. Der Gast zahlt 100 EUR mit dem Hinweis: "Der Restbetrag ist Trinkgeld".
Der Gastwirt hat eine Leistung über 94,30 EUR erbracht und hierfür eine Gegenleistung von 100 EUR erhalten. Trinkgeldzahlungen sind für den Gastwirt nicht steuerfrei, sondern gehören zu seinen Betriebseinnahmen. Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist die Gegenleistung von 100 EUR entscheidend.
Der Gesamtbetrag muss wie folgt aufgeteilt werden.
steuerpflichtige Leistung, wenn die Umsatzsteuer 19 % beträgt |
Betriebseinnahmen/EUR |
USt/EUR |
USt aus der Zahlung (100,00 EUR : 1,19 × 0,19) |
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15,97 |
Betriebseinnahmen aus der Zahlung (100,00 EUR : 1,19) |
84,03 |
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Konto SKR 03 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
1000 |
Kasse |
100,00 |
8400 |
Erlöse 19 % |
84,03 |
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1776 |
Umsatzsteuer 19 % |
15,97 |
Konto SKR 04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
1600 |
Kasse |
100,00 |
4400 |
Erlöse 19 % |
84,03 |
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3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
15,97 |
Hätte der Gastwirt rechtswidrig das Trinkgeld steuerfrei behandelt, würden folgende Beträge berücksichtigt:
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Betriebseinnahmen/EUR |
USt/EUR |
USt aus der Rechnung (94,30 EUR : 1,19 × 0,19) |
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15,06 |
Betriebseinnahmen aus der Rechnung (94,30 EUR : 1,19) |
79,24 |
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Steuerfalle
Im Beispiel wurde bei einem
- Umsatzsteuersatz von 19 % : 0,91 EUR Umsatzsteuer zu wenig abgeführt und die Betriebseinnahmen um 4,79 EUR zu niedrig angesetzt.
Im Einzelfall greift das Finanzamt dies nicht auf. Da aber in der Gastronomie Trinkgeld üblich ist, wird im Rahmen einer Betriebsprüfung das Thema Trinkgeld ein Schwerpunkt sein. Insbesondere dann, wenn keine Arbeitnehmer im Service beschäftigt werden und der Gastwirt lediglich die gebongten Geldbeträge als Betriebseinnahmen erfasst. Hier kann es schnell, wenn auch vielleicht unbewusst, zur Steuerhinterziehung kommen.