Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören u. a. auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Dies gilt jedoch nur für Trinkgelder mit Rechtsanspruch. Die Steuerpflicht entsteht auch dann, wenn die Zahlung durch Dritte erfolgt.[1]

Trinkgelder und ähnliche Bezüge, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, unterliegen stets in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug, dies sind beispielsweise:

  • feste Bedienungszuschläge von 10 bis 15 % im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Metergelder im Möbeltransportgewerbe[2]
  • Tronc-Einnahmen der Angestellten (Croupiers) von Spielbanken[3]
  • Spielgeld, das den Tänzerinnen und Tänzern eines Tabledance-Clubs von den Gästen zugesteckt wird und das beim Arbeitgeber teilweise in Bargeld eingetauscht werden kann[4]
  • Trinkgeldzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
  • Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens, die als Trinkgeld deklariert werden[5]

    Keine steuerfreien Trinkgelder sind beispielsweise auch:

  • Eine Zahlung von 1,3 Mio. EUR. Diese übersteigt den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann.[6]
  • Die Zahlung von 50.000 EUR an einen Prokuristen. Auch dieser Betrag übersteigt den Rahmen dessen, was als Trinkgeld i. S. d. § 3 Nr. 51 EStG verstanden werden kann, deutlich. Es fehlt an einem für das Trinkgeldverhältnis typischen persönlichen Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis, in dessen Rahmen die erforderliche zusätzliche Leistungsbeziehung hätte bedient werden können.[7]
  • Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i. S. d. § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn.[8]
  • Erbringt ein herrschendes Unternehmen eine Zahlung an einen bei einem abhängigen Unternehmen Beschäftigten, stammt diese Zahlung aus der Sphäre des Arbeitgebers und nicht von einem außerhalb dieses Bereichs stehenden Dritten i. S. d. § 3 Nr. 51 EStG.[9]

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