Kurzbeschreibung
Eine sog. stille Gesellschaft ist eine Form der Beteiligung an einem bereits bestehenden Unternehmen, die nur nach innen, also innerhalb des Unternehmens, nicht aber nach außen, also im Allgemeinen Geschäftsverkehr, in Erscheinung tritt (§§ 230- 236 HGB). Steuerlich wird unterschieden zwischen einer typischen stillen Gesellschaft, und der atypischen stillen Gesellschaft. Verwenden Sie bei Bedarf unseren Muster-Gesellschaftsvertrag über eine typische stille Beteiligung an der GmbH!
Stille Gesellschaft
Eine sog. stille Gesellschaft ist eine Form der Beteiligung an einem bereits bestehenden Unternehmen, die nur nach innen, also innerhalb des Unternehmens, nicht aber nach außen, also im Allgemeinen Geschäftsverkehr, in Erscheinung tritt (§§ 230- 236 HGB). Steuerlich wird unterschieden zwischen einer typischen stillen Gesellschaft, und der atypischen stillen Gesellschaft.
Warum eine stille Gesellschaft?
Der große Vorteil der stillen Gesellschaft ist, dass sie nach außen im Geschäftsverkehr nicht bekannt ist, da sie weder im Handelsregister eingetragen werden muss noch über die Firma genannt werden muss. So kann sich ein Unternehmer, der dringenden längerfristigen Finanzbedarf hat und ihn nicht über eine Bank befriedigen kann oder will, sich gegen lukrative Verzinsung einen stillen Partner suchen.
Formalien, Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters
Eine stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft ähnlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, insoweit also formfrei zu gründen, obwohl es sinnvoll ist, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu schließen und sei es nur aus Gründen der Beweiskraft gegenüber dem Finanzamt. Es handelt sich um eine Innengesellschaft ohne eigenes Vermögen, da die stille Einlage in das Vermögen des Kaufmanns bzw. der Handelsgesellschaft übergeht. Stille Gesellschafter wie auch Gegenpart können sowohl natürliche Personen wie auch juristische Personen sein. Auch eine GmbH kann also ein stilles Gesellschaftsverhältnis - aktiv wie passiv - eingehen. Stille Beteiligungsverhältnisse können ohne weiteres auch zwischen Familienmitgliedern oder bei Familiengesellschaften eingegangen werden. Der Gewinnanteil für die stille Beteiligung muss sich dann an dem orientieren, was ein fremder Dritter bezahlt bekäme. Sie richtet sich also unter anderem nach dem Verlustrisiko, der Art der stillen Beteiligung (typisch oder atypisch) bzw. danach, ob die Beteiligung mit eigenem oder geschenktem Geld des Angehörigen erfolgt.
Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis mit der Gesellschaft, an der er sich beteiligt. Der stille Gesellschafter überlässt dem Unternehmen, an dem er sich beteiligt, eine Einlage, die in das Vermögen des Untenehmens eingeht, nach außen also auch nicht erkennbar z. B. in der Bilanz ausgewiesen werden muss. Die Einlage kann entweder in Geld bestehen, aber auch z. B. als Sachleistung oder als Dienstleistung erbracht werden. Für die Überlassung der Einlage erhält der stille Gesellschafter üblicherweise eine in der Höhe festgesetzte Beteiligung am Unternehmensgewinn.
Notwendige Vertragsbestandteile
Was die Rechte des stillen Gesellschafters anbelangt, lässt der Gesetzgeber den Vertragspartnern weitgehend freie Hand. Im Handelsgesetzbuch sind nur wenige Vertragsinhalte vorgegeben, wobei auch diese vertraglichen Regelungen zugänglich sind::
- Die Geschäftsführung steht allein dem Inhaber des Unternehmens zu.
- Der Unternehmer muss eine Bilanz aufstellen. Der "Stille" kann verlangen, dass ihm diese Bilanz ausgehändigt wird. Er kann auch Bücher und Geschäftspapiere einsehen und prüfen lassen.
- Der stille Gesellschafter muss am Unternehmensgewinn beteiligt werden. Er kann auch am Verlust und an den stillen Reserven beteiligt werden, muss es aber nicht notwendigerweise.
- Eine stille Gesellschaft kann auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden und endet mit Ablauf dieser Zeit automatisch. Eine stille Gesellschaft kann auch gekündigt werden, sowohl ordentlich nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag wie auch außerordentlich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Sonstige Gründe für das Ende der stillen Gesellschaft: Tod des Inhabers, Insolvenz des Unternehmens.
Die typische stille Gesellschaft
Hier beschränken sich die Rechte des ,,Stillen" im Wesentlichen auf eine reine Finanzierungsfunktion. Der ,,typische Stille" bekommt zwar eine Gewinnbeteiligung eingeräumt. Aber meist wird eine Verlustbeteiligung vertraglich ausgeschlossen. Wie die Vergütung für die stille Beteiligung aber genau ausgestaltet wird, wie hoch sie ist, wird den Vertragspartnern selbst überlassen. Steuerrechtlich setzt die stille Beteiligung voraus, das der Stille nicht Mitunternehmer wird, das bedeutet, er darf nicht an den stillen Reserven oder stillen Lasten partizipieren, trägt also nicht das Mitunternehmerrisiko, er hat aber auch keine Geschäftsführungsrechte, also keine Mitunternehmerinitiative. Steuerliche Folgen: Die Zinsen für die Überlassung der stillen Beteiligung sind bei dem Unternehmen, das einen Stillen aufgenommen hat, Betriebsausgaben. Beim Stillen selbst sind die Einkünfte aus der stillen Beteiligung Einkünfte aus Kap...