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Die Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Mitgliedstaaten der Europäischen Union –
unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 18. Dezember 1997,
eingedenk der Notwendigkeit, die Verpflichtungen auszuweiten, die im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen eingegangen wurden,
in der Erwägung, daß es Aufgabe der Zollverwaltungen ist, im Zollgebiet der Gemeinschaft und insbesondere an den Einfuhr- und Ausfuhrstellen nicht nur Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch gegen nationale Rechtsvorschriften, insbesondere in den Fällen der Artikel 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,
in der Erwägung, daß die öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit und Sicherheit durch den zunehmenden illegalen Handel jeglicher Art ernsthaft bedroht sind,
in der Erwägung, daß die besonderen Formen der Zusammenarbeit, die grenzüberschreitende Maßnahmen zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung bestimmter Zuwiderhandlungen sowohl gegen das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten als auch gegen die Zollregelungen der Gemeinschaft umfassen, geregelt werden sollten und daß derartige grenzüberschreitende Maßnahmen stets unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit (Einhaltung des in dem ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechts und der Vorgaben der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats), der Subsidiarität (Einleitung entsprechender Maßnahmen nur dann, wenn klar ist, daß andere Arten von Maßnahmen mit geringeren Auswirkungen nicht geeignet sind) und der Verhältnismäßigkeit (Festlegung der Tragweite und der Dauer der Maßnahme je nach der Schwere der vermuteten Zuwiderhandlung) durchgeführt werden müssen,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen verstärkt werden muß, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames Vorgehen und den Austausch von Daten über illegale Handelsvorgänge ermöglichen,
eingedenk dessen, daß die Zollverwaltungen täglich sowohl gemeinschaftliche als auch nationale Bestimmungen anzuwenden haben und daß daher selbstverständlich sichergestellt werden muß, daß sich die Bestimmungen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in beiden Bereichen möglichst parallel entwickeln –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 - 7 Titel I Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Anwendungsbereich
(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft leisten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einander über ihre Zollverwaltungen gegenseitige Amtshilfe und arbeiten über diese Zollverwaltungen zusammen,
- um Zuwiderhandlungen gegen nationale Zollvorschriften zu verhindern und zu ermitteln sowie
- um Zuwiderhandlungen gegen gemeinschaftliche und nationale Zollvorschriften zu verfolgen und zu ahnden.
(2) Unbeschadet des Artikels 3 berührt dieses Übereinkommen weder die geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen noch günstigere Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte betreffend die Zusammenarbeit nach Absatz 1 zwischen den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch Vereinbarungen, die auf dem gleichen Gebiet aufgrund einheitlicher Rechtsvorschriften oder einer besonderen Regelung zur gegenseitigen Anwendung der Rechtshilfemaßnahmen geschlossen worden sind.
Art. 2 Zuständigkeiten
Die Zollverwaltungen wenden dieses Übereinkommen im Rahmen der ihnen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten an. Dieses Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, daß es die Zuständigkeiten, die den Zollverwaltungen im Sinne dieses Übereinkommens aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften übertragen sind, ändert.
Art. 3 Verhältnis zur gegenseitigen Rechtshilfe der Justizbehörden
(1) Dieses Übereinkommen schließt die Amtshilfe und Zusammenarbeit im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen hinsichtlich Zuwiderhandlungen gegen nationale und gemeinschaftliche Zollvorschriften ein, für die die ersuchende Behörde aufgrund der nationalen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats zuständig ist.
(2) Werden strafrechtliche Ermittlungen von einer Justizbehörde oder unter deren Leitung durchgeführt, so bestimmt diese Behörde, ob hiermit verbundene Ersuchen um Amtshilfe oder Zusammenarbeit aufgrund der geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder aufgrund dieses Übereinkommens vorgelegt werden.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
1. |
der Ausdruck "nationale Zollvorschriften" die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die betreffen; |
2. |
der Ausdruck "gemeinschaftliche Zollvorschriften"
- die Gesamtheit der auf Ge...
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