Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

 

1.

der Ausdruck "nationale Zollvorschriften" die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die

betreffen;

 

2.

der Ausdruck "gemeinschaftliche Zollvorschriften"

  • die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Gemeinschaftsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie – im Fall von Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben oder bei denen der Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist – im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;
  • die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden besonderen Regelungen;
  • die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den nationalen Vorschriften zu ihrer Umsetzung;
 

3.

"Zuwiderhandlungen" Verstöße gegen nationale oder gemeinschaftliche Zollvorschriften; hierzu gehören auch

  • die Beteiligung an der Begehung solcher Zuwiderhandlungen oder der Versuch, eine solche Zuwiderhandlung zu begehen;
  • die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, die solche Zuwiderhandlungen begeht;
  • das Waschen der Erträge aus den in diesem Absatz genannten Zuwiderhandlungen;
 

4.

"Amtshilfe" die Gewährung von Unterstützung zwischen den Zollverwaltungen nach Maßgabe dieses Übereinkommens;

 

5.

"ersuchende Behörde" die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die ein Amtshilfeersuchen stellt;

 

6.

"ersuchte Behörde" die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;

 

7.

"Zollverwaltungen" die Zollbehörden sowie andere Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchführung der Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig sind;

 

8.

"personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

 

9.

"grenzüberschreitende Zusammenarbeit" die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen über die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinaus.

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