Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
1. |
der Ausdruck "nationale Zollvorschriften" die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die
betreffen; |
2. |
der Ausdruck "gemeinschaftliche Zollvorschriften"
|
4. |
"Amtshilfe" die Gewährung von Unterstützung zwischen den Zollverwaltungen nach Maßgabe dieses Übereinkommens; |
5. |
"ersuchende Behörde" die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die ein Amtshilfeersuchen stellt; |
6. |
"ersuchte Behörde" die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird; |
7. |
"Zollverwaltungen" die Zollbehörden sowie andere Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchführung der Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig sind; |
9. |
"grenzüberschreitende Zusammenarbeit" die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen über die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinaus. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen