Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
3.1 Grundsätzliches
Rz. 18
vorläufig frei
Rz. 19
Zuletzt wurde der § 6 Abs. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 geändert. Zu Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben ausführlich Stellung genommen.
Rz. 20
Bei der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG handelt es sich um einen Vorgang, bei dem der Wechsel der steuerlichen Zuordnung zu einem Betriebsvermögen ohne Rechtsträgerwechsel erfolgt. Die Überführung ist als Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG aus dem abgebenden Betriebsvermögen und als Einlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG in das aufnehmende Betriebsvermögen zu behandeln, deren Bewertung abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 EStG in § 6 Abs. 5 EStG geregelt ist.
3.2 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 21
Als Überführender i. S. v. § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG kommt grundsätzlich jede unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die mehrere Betriebe unterhält, in Betracht. Dabei setzt das Merkmal "desselben Steuerpflichtigen" voraus, dass die Person, der das Betriebsvermögen des abgehenden Betriebs und die Person, der das Betriebsvermögen des aufnehmenden Betriebs zuzuordnen ist, identisch sind. Erbengemeinschaften und eheliche Gütergemeinschaften mit mehreren eigenen Betriebsvermögen können sowohl in den Geltungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG als auch des § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG fallen.
Rz. 22
Eine Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG und eine Personengesellschaft können aus ertragsteuerlicher Sicht immer nur einen Betrieb führen und fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG. Bei Vorgängen zwischen Betrieben verschiedener Kapitalgesellschaften handelt es sich auch bei Gesellschafteridentität nicht um denselben Steuerpflichtigen. Gleichwohl steht der Körperschaft als Mitunternehmer oder der Personengesellschaft regelmäßig der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG für Übertragungen offen.
3.3 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 23
Werden einzelne Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, sind nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG die Buchwerte fortzuführen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Eine gewinnrealisierende Entnahme liegt somit nicht vor, wenn ein Wirtschaftsgut von einem Betrieb in einen anderen Betrieb oder Betriebsteil überführt wird und eine spätere einkommensteuerliche Erfassung der im Buchwert des Wirtschaftsguts enthaltenen stillen Reserven gewährleistet ist. Dies gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 2 EStG).
Rz. 24
Die Wirtschaftsgüter werden in solchen Fällen nicht zu betriebsfremden Zwecken verwendet. Sie verlassen nicht den betrieblichen Bereich. Unter dem Betrieb wird das gesamte betriebliche Vermögen eines Steuerpflichtigen verstanden und nicht nur die jeweilige wirtschaftliche Einheit. Demgemäß wird auch das Wort "betriebsfremd" auf das gesamte betriebliche Vermögen bezogen.
Rz. 25
Unerheblich ist, ob das Wirtschaftsgut zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehört und ob es bilanzierungsfähig ist oder nicht. Denn auch selbst geschaffene nicht bilanzierungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter und im Sammelposten i. S. d. § 6 Abs. 2a EStG erfasste Wirtschaftsgüter fallen in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Begünstigt ist auch die Überführung von wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Rz. 26
Das Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen, in das das Wirtschaftsgut überführt wird, muss nicht bereits vor der Überführung bestanden haben, sondern kann auch erst durch die Überführung des Wirtschaftsguts entstehen.
Rz. 27
Y und Z sind zu jeweils 50 % an der YZ-OHG beteiligt. Die YZ-OHG betreibt eine Bäckerei. Im Sonderbetriebsvermögen des Z befindet sich ein Verkaufswagen, mit dem die YZ-OHG ihre Backwaren auf Wochenmärkten verkauft. Diesen Wagen vermietet Z an die YZ-OHG für ein monatliches Entgelt. Die YZ-OH...