Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
5.6.1 Grundsätzliches
Rz. 186
Die atypisch stille Gesellschaft hat kein Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen). Soweit die dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter im Alleineigentum des Inhabers des Handelsgeschäfts stehen, sind sie dessen Betriebsvermögen i. S. v. § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG. Bei einer atypisch stillen Gesellschaft entspricht das Betriebsvermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts (Geschäftsherr) dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft mit Gesamthandsvermögen. Daneben kommt Sonderbetriebsvermögen in Betracht, wenn der atypisch stille Gesellschafter dem Geschäftsherrn Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt. Für die Überführung und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern bei einer atypisch stillen Gesellschaft gilt Folgendes:
5.6.2 Einzelfälle der Übertragung bzw. Überführung
5.6.2.1 Entgeltliche Übertragung
Rz. 187
Tauscht der Geschäftsherr ein Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen des Handelsgeschäfts gehört, gegen entsprechende Geldeinlage vollständig aus (Geschäftsherr veräußert ein Wirtschaftsgut an sich selbst), liegt nach herrschender Meinung keine Veräußerung vor. Überführt der Geschäftsherr das Wirtschaftsgut in ein anderes Einzelunternehmen, so ist das Wirtschaftsgut mit nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG i. V. m. sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG mit dem Buchwert zu übertragen, weil das gemeinsame Vermögen der atypisch stillen Gesellschaft einkommensteuerrechtlich dem Gesamthandsvermögen einer Außengesellschaft gleichwertig ist.
Rz. 188
Überführt der Geschäftsherr das Wirtschaftsgut in sein Privatvermögen, liegt auf jeden Fall eine Entnahme vor.
Rz. 189
Der Geschäftsherr einer atypischen stillen Gesellschaft "veräußert" ein unbebautes Grundstück (Buchwert: 100.000 EUR, Teilwert: 500.000 EUR) an sich selbst und überführt es in sein Privatvermögen.
Lösung:
Unabhängig von einer Entgeltzahlung, liegt steuerrechtlich eine Entnahme des Grundstücks vor, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist. Der nicht nach § 6b EStG begünstigte Entnahmegewinn beträgt 400.000 EUR. Die Überweisung des Kaufpreises stellt eine Geldeinlage dar.
Rz. 190
Veräußert der Geschäftsherr ein Wirtschaftsgut an den stillen Gesellschafter, liegt eine Veräußerung vor, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, wenn und soweit die Veräußerung zu fremdüblichen Konditionen erfolgt, und zwar unabhängig davon, ob der stille Gesellschafter dieses Wirtschaftsgut in sein Einzelunternehmen oder in sein Privatvermögen überführt oder es der Personengesellschaft zur Nutzung überlässt.
Rz. 191
Der stille Gesellschafter hat in Höhe des Kaufpreises Anschaffungskosten und muss das erworbene Wirtschaftsgut entweder in der Bilanz seines Einzelunternehmens oder in seiner Sonderbilanz mit diesen Anschaffungskosten aktivieren. Nutzt er das erworbene Wirtschaftsgut dagegen privat, gehört es zum notwendigen Privatvermögen und darf nicht aktiviert werden.
Rz. 192
Veräußert der stille Gesellschafter ein Wirtschaftsgut an den Geschäftsherrn, liegt in vollem Umfang eine Veräußerung mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen vor, und zwar unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut bisher zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, zum Sonderbetriebsvermögen oder zum Privatvermögen des stillen Gesellschafters gehört hat. Liegt der Kaufpreis über oder unter dem Teilwert, gelten die Darstellungen unter Rz. 130 ff. und Rz. 150 ff. entsprechend.
5.6.2.2 Unentgeltlich oder gegen Gesellschaftsrechte
Rz. 193
Bei Übertragung eines Wirtschaftsguts durch den Geschäftsherrn an den stillen Gesellschafter gegen Minderung von Gesellschaftsrechten liegt beim Geschäftsherrn eine Veräußerung vor, wenn der stille Gesellschafter das Wirtschaftsgut in sein Privatvermögen überführt. Bei einer unentgeltlichen Übertragung liegt beim Geschäftsherrn eine Entnahme vor.
Rz. 194
Überträgt der stille Gesellschafter das Wirtschaftsgut in sein Einzelunternehmen oder in sein Sonderbetriebsvermögen, sind in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG wegen Gleichwertigkeit von Gesellschaftsvermögen der stillen Gesellschaft und dem Gesamthandsvermögen zwingend die Buchwerte fortzuführen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Rz. 195
Überträgt der stille Gesellschafter ein Wirtschaftsgut gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich an den Geschäftsherrn und war das Wirtschaftsgut bisher dem Privatvermögen des stillen Gesellschafters zuzurechnen, liegt bei der Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eine Veräußerung vor. Bei einer unentgeltlichen Übertragung wird der Vorgang als Einlage in das Betriebsvermögen des Geschäftsherrn behandelt, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist.
Rz. 196
Hat der stille Gesellschaft...