Rz. 193
Bei Übertragung eines Wirtschaftsguts durch den Geschäftsherrn an den stillen Gesellschafter gegen Minderung von Gesellschaftsrechten liegt beim Geschäftsherrn eine Veräußerung vor, wenn der stille Gesellschafter das Wirtschaftsgut in sein Privatvermögen überführt. Bei einer unentgeltlichen Übertragung liegt beim Geschäftsherrn eine Entnahme vor.
Rz. 194
Überträgt der stille Gesellschafter das Wirtschaftsgut in sein Einzelunternehmen oder in sein Sonderbetriebsvermögen, sind in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG wegen Gleichwertigkeit von Gesellschaftsvermögen der stillen Gesellschaft und dem Gesamthandsvermögen zwingend die Buchwerte fortzuführen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.[1]
Rz. 195
Überträgt der stille Gesellschafter ein Wirtschaftsgut gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich an den Geschäftsherrn und war das Wirtschaftsgut bisher dem Privatvermögen des stillen Gesellschafters zuzurechnen, liegt bei der Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eine Veräußerung vor. Bei einer unentgeltlichen Übertragung wird der Vorgang als Einlage in das Betriebsvermögen des Geschäftsherrn behandelt, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist.
Rz. 196
Hat der stille Gesellschafter das Wirtschaftsgut bisher in einem Einzelunternehmen oder in einer Sonderbilanz geführt, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die Überführung des Wirtschaftsguts zwingend mit dem Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven gesichert und keine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist.[2]
Rz. 197
Überführt der stille Gesellschafter das Wirtschaftsgut aus seinem Einzelunternehmen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei der stillen Gesellschaft und umgekehrt, so sind diese Überführungen genau so zu behandeln wie die Überführungen bei einem Gesellschafter einer Personengesellschaft. Die Darstellungen in Rz. 18 ff. gelten entsprechend.
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