Rz. 187

Tauscht der Geschäftsherr ein Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen des Handelsgeschäfts gehört, gegen entsprechende Geldeinlage vollständig aus (Geschäftsherr veräußert ein Wirtschaftsgut an sich selbst), liegt nach herrschender Meinung keine Veräußerung vor. Überführt der Geschäftsherr das Wirtschaftsgut in ein anderes Einzelunternehmen, so ist das Wirtschaftsgut mit nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG i. V. m. sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG mit dem Buchwert zu übertragen, weil das gemeinsame Vermögen der atypisch stillen Gesellschaft einkommensteuerrechtlich dem Gesamthandsvermögen einer Außengesellschaft gleichwertig ist.

 

Rz. 188

Überführt der Geschäftsherr das Wirtschaftsgut in sein Privatvermögen, liegt auf jeden Fall eine Entnahme vor.[1]

 

Rz. 189

 
Praxis-Beispiel

Der Geschäftsherr einer atypischen stillen Gesellschaft "veräußert" ein unbebautes Grundstück (Buchwert: 100.000 EUR, Teilwert: 500.000 EUR) an sich selbst und überführt es in sein Privatvermögen.

Lösung:

Unabhängig von einer Entgeltzahlung, liegt steuerrechtlich eine Entnahme des Grundstücks vor, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist. Der nicht nach § 6b EStG begünstigte Entnahmegewinn beträgt 400.000 EUR. Die Überweisung des Kaufpreises stellt eine Geldeinlage dar.

 

Rz. 190

Veräußert der Geschäftsherr ein Wirtschaftsgut an den stillen Gesellschafter, liegt eine Veräußerung vor, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, wenn und soweit die Veräußerung zu fremdüblichen Konditionen erfolgt, und zwar unabhängig davon, ob der stille Gesellschafter dieses Wirtschaftsgut in sein Einzelunternehmen oder in sein Privatvermögen überführt oder es der Personengesellschaft zur Nutzung überlässt.

 

Rz. 191

Der stille Gesellschafter hat in Höhe des Kaufpreises Anschaffungskosten und muss das erworbene Wirtschaftsgut entweder in der Bilanz seines Einzelunternehmens oder in seiner Sonderbilanz mit diesen Anschaffungskosten aktivieren. Nutzt er das erworbene Wirtschaftsgut dagegen privat, gehört es zum notwendigen Privatvermögen und darf nicht aktiviert werden.[2]

 

Rz. 192

Veräußert der stille Gesellschafter ein Wirtschaftsgut an den Geschäftsherrn, liegt in vollem Umfang eine Veräußerung mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen vor, und zwar unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut bisher zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, zum Sonderbetriebsvermögen oder zum Privatvermögen des stillen Gesellschafters gehört hat. Liegt der Kaufpreis über oder unter dem Teilwert, gelten die Darstellungen unter Rz. 130 ff. und Rz. 150 ff. entsprechend.[3]

[1] Zimmermann/Hottmann u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12. Aufl. 2017, B. Rz. 387.
[2] Zimmermann/Hottmann u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12. Aufl. 2017, B. Rz. 388.
[3] Zimmermann/Hottmann u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12. Aufl. 2017, B. Rz. 390.

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