Leitsatz
1. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umfasst die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (entgegen Abschn. 4.12.1 Abs. 6 UStAE).
2. Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.
3. Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, obliegt den nationalen Gerichten. Sie ist in der Regel eine Tatsachenwürdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet.
Normenkette
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, Art. 13 Teil B Buchst. b 6. EG-RL, Art. 135 Abs. 1 Buchst. l EG-RL 112/2006
Sachverhalt
Mit Vertrag vom 1.8.2003 verpachtete die Klägerin einen Seniorenwohnpark an A. Die Verpachtung umfasste das gesamte Grundstück, das Seniorenwohnheim und "... die Einrichtung der Wohnanlage, soweit diese vom Verpächter angeschafft worden ist". Ausweislich des Pachtvertrages betrug der Pachtzins für das Grundstück und die Gebäude des Seniorenwohnparks 50.000 EUR monatlich und für das bewegliche Inventar 6.000 EUR monatlich. Der Betrag von 6.000 EUR beinhaltete die "gesetzliche Mehrwertsteuer". Bei dem Inventar handelte es sich zu ca. 80 % um Pflegebetten und speziell abgestimmte, zum Betrieb eines Seniorenheims zwingend erforderliche Ausstattungselemente. Hinsichtlich der (mit-)verpachteten Einrichtungsgegenstände verpflichtete sich die Pächterin, für zerstörte, sonst unbrauchbare oder bei Pachtende fehlende Gegenstände Ersatz oder Vergütung zu leisten. Die Klägerin beantragte, die Verpachtung der Einrichtungsgegenstände als Nebenleistung zur Verpachtung des Grundstücks als umsatzsteuerfrei zu behandeln. Dem folgte das Finanzamt nicht. Demgegenüber gab das Finanzgericht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.2.2014, 5 K 282/12, Haufe-Index 7335178) der Klage statt.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Hinweis
1. Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Die Steuerbefreiung beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l EG-RL 112/2006 (= MwStSystRL).
2. Die Steuerfreiheit umfasst auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt. Danach ist auch die Überlassung von Mobiliar als Nebenleistung zur nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStGsteuerfreien Vermietung eines Seniorenpflegeheims steuerfrei (BFH, Urteil vom 20.8.2009, V R 21/08, BFH/NV 2010, 473).
3. Soweit Abschn. 4.12.1 Abs. 6 UStAE demgegenüber anordnet, dass sich die Steuerfreiheit in der Regel nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände erstreckt, folgt der BFH dem nicht.
Maßgeblich ist hierfür, dass Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, im Einzelfall entweder umsatzsteuerrechtlich eigenständig sein können oder aber mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden können (EuGH, Urteil vom 16.4.2015, C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU: C: 2015: 229, Rz. 36). Bildet ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, ist dabei von einer mit der Vermietung einheitlichen Leistung auszugehen, a.a.O, Rz. 42.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.11.2015 – V R 37/14