FinMin Saarland, Erlaß v. 29.1.2003, B/2 - 4 - 11 /03 - S 2334

Hinsichtlich der Frage, wie die Überlassung von Lastkraftwagen und Zugmaschinen an Arbeitnehmer steuerlich zu behandeln ist, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Nach dem BMF-Schreiben vom 21.1.2002 (BStBl 2002 I S. 148 zur ertragsteuerlichen Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs sind die Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG auf Kraftfahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind, nicht anzuwenden. Wegen des Verweises in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt dieses entsprechend bei der Bewertung des privaten Nutzungsvorteils bei Arbeitnehmern.

Hieraus folgt allerdings nicht, dass aus der Nutzungsüberlassung solcher Fahrzeuge an Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil zu erfassen wäre, sondern lediglich, dass die Nutzungsvorteile – soweit Arbeitslohn nicht wegen eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Arbeitgeberinteresses auszuschließen ist (vgl. H 31 Abs. 9, 10 „Dienstliche Fahrten von der Wohnung” LStH) – nicht nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG, sondern nach den allgemeinen Regeln zu bewerten sind.

Grundsätzlich wäre daher in diesen Fällen der Betrag zu ermitteln, der dem Arbeitnehmer für die Haltung und den Betrieb eines eigenen Kraftwagens gleichen Typs an Aufwendungen entstanden wäre (BFH v. 21.6.1963, BStBl 1963 III S. 387).

Da die vorgenannte Wertermittlungsmethode in der Praxis jedoch nur schwierig durchzuführen ist, bestehen keine Bedenken, die zu erfassenden Nutzungswerte aus Vereinfachungsgründen in sinngemäßer Anwendung der Regeln des § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG zu ermitteln, wobei allerdings kein höherer Listenpreis als 80.000 EUR zu Grunde gelegt werden soll.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

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