OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 19.12.2019, Kurzinformation LSt Nr. 02/2019
In Nettolohnvereinbarungen ist häufig geregelt, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung trägt.
Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt grds. zum Zufluss eines geldwerten Vorteils.
Der BFH hat nunmehr jedoch mit Urteil vom 9.5.2019 (VI R 28/17, ist zur Veröffentlichung im BStBl vorgesehen und damit allgemein anwendbar) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der mit seinem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, diesem keinen Arbeitslohn zuwendet, wenn er die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers übernimmt.
Der BFH hat damit seine bisherige Auffassung (vgl. BFH vom 21.1.2010 – VI R 2/08, BStBl 2010 II S. 639) geändert. Zwar liege der Abschluss einer Nettolohnvereinbarung an sich nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Daraus allein könne aber nicht (mehr) der Schluss gezogen werden, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten Arbeitslohn darstelle. Vielmehr seien alle Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Maßgeblich sei in dem Zusammenhang u.a., dass dem Arbeitgeber bei entsprechender Abtretung die Erstattungsansprüche aus der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zugutekämen. Der Arbeitgeber habe in dem Fall ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Gestellung der Steuerberatung.
Rechtsbehelfsverfahren, die bislang unter Hinweis auf das Revisionsverfahren VI R 28/17 ruhend gestellt wurden, können daher aufgegriffen werden.
Hinweis:
Arbeitslohn liegt in den o.g. Fällen allerdings regelmäßig dann vor, soweit die Steuerberatungskosten anderen Einkunftsarten (z.B. Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) als den aus dem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber oder verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) erzielten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen sind. Wird indes für die Steuerberatungskosten eine pauschale Vergütung je Arbeitnehmer oder für alle Arbeitnehmer vereinbart, bestehen grds. keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen auf die Erfassung der anteilig den anderen Einkunftsarten zuzuordnenden Steuerberatungskosten verzichtet wird. Die Kurzinformation Lohnsteuer 04/2018 vom 21.11.2018 „Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG” ist in Bezug auf die Ausführungen unter Nr. 1 zur Übernahme von Steuerberatungskosten bei Arbeitnehmerentsendung, durch die vorgenannte BFH-Rechtsprechung gegenstandslos und wird insgesamt aufgehoben.
In Bezug auf die Ausführungen unter Nr. 2 zur Auslegung des Zusätzlichkeitskriteriums nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG ergeben sich hingegen keine Änderungen. Nach bundeseinheitlicher Auffassung besteht nach wie vor keine Begründung dafür, das Zusätzlichkeitskriterium nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG verschieden auszulegen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG § 37b