Rz. 9

Die Mindestkapitalausstattung einer GmbH ergibt sich aus § 5 Abs. 1 GmbHG. Damit die Gesellschaft überhaupt in das Handelsregister eingetragen werden kann, bestimmt § 7 Abs. 2 GmbHG: "Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gem. § 5 Abs. 1 erreicht."

Des Weiteren bestimmt § 9 Abs. 1 GmbHG: "Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten." Ansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern können sich somit sowohl aus § 7 GmbHG als auch aus § 9 GmbHG ergeben. Ferner bestehen auch Ansprüche der Gesellschaft, wenn Nachschüsse beschlossen wurden, die der jeweilige Gesellschafter noch nicht geleistet hat. Sowohl Forderungen aus ausstehenden Einlagen als auch aus beschlossenen Nachschüssen sind in einer Überschuldungsbilanz als Aktiva aufzunehmen, wenn sie werthaltig sind.[1] Grundsätzlich gilt für die Bewertung derartiger Forderungen natürlich die Notwendigkeit der Werthaltigkeitsprüfung. Ist beispielsweise über das Vermögen des Einlage- bzw. Nachschusspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, so muss i. d. R. wohl eine Wertberichtigung der Forderung vorgenommen werden.

[1] IDW S 11, Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Rz. 77, ebenfalls für noch nicht geleistete Zahlungen auf eine wirksam beschlossene Kapitalerhöhung, vgl. auch Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 19 InsO, Rz. 61, Stand: 08.2021.

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