Rz. 23

Die o. g. Feststellungen können zu der irrigen Interpretation führen, dass damit eine Dualität zwischen Finanz- und Ertragsebene gesehen wird. Tatsächlich wird jedoch die völlig zutreffende Verbindung zwischen Ertragskraft des Unternehmens auf Basis einer Cashflow-Betrachtung und der ebenfalls zu beurteilenden Finanzebene (als Finanzierungsspielraum benannt) vollzogen. Die Ertragsplanung findet somit nur mittelbar Berücksichtigung, als dass es zu einem Niederschlag in der Liquiditätsplanung kommt.[1]

[1] Haas, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage 2019, § 64 GmbHG, Rz. 46a.

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