Für den Regelfall sehen die Kapitalgesellschaften keinen (anderen) Verlust der Mitgliedschaft, etwa durch Austritt oder Auflösung der entsprechenden Mitgliedsstelle, vor. Die Rechtsprechung bejaht jedoch das Recht des Gesellschafters zum Austritt aus der Gesellschaft, wenn er hierfür einen wichtigen Grund hat. Ein von den anderen Gesellschaftern erzwungenes Ausscheiden eines Gesellschafters kommt hingegen nur in Betracht, wenn entweder diese Möglichkeit in der Satzung vorgesehen ist oder ein wichtiger Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters vorliegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge