Zusammenfassung
Wer in Deutschland eine Gesellschaft gründen will, hat dafür verschiedene Gesellschaftsformen zur Auswahl. Im Grundsatz wird dabei zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden. Dieser Beitrag befasst sich mit den Kapitalgesellschaften und ihren wichtigsten Charakteristika und Arten.
1 Übersicht Kapitalgesellschaften
Früher wurde die Entscheidung, ob Unternehmer sich in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft organisierten, häufig auf der Grundlage folgender Überlegungen getroffen: Personengesellschaften passten besser zu Familienunternehmen; sie wurden als "personalistischer" und Kapitalgesellschaften als "kapitalistischer" angesehen. Bei der Besteuerung von Gewinnen hatten Kapitalgesellschaften den Vorteil, dass thesaurierte Gewinne auf Gesellschafterebene nicht besteuert wurden; bei der Personengesellschaft wurden dagegen Gewinne stets (auch) auf Gesellschafterebene besteuert, auch wenn die Gesellschafter von ihren Entnahmerechten keinen Gebrauch machten und Gewinne in der Gesellschaft beließen. Und: Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen, wenn sie die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage erbracht haben.
Das hat sich gewandelt: Kapitalgesellschaften eignen sich ohne Weiteres auch für Familiengesellschaften; sie müssen nur durch eine entsprechende Gestaltung ihrer Satzung "personalistisch" strukturiert werden. Steuerlich haben die Personengesellschaften KG, oHG und GmbH & Co. KG sowie Partnerschaftsgesellschaften mit dem 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) die Option, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Auch bei der Personengesellschaft können die Gesellschafter ihre Haftung beschränken, und zwar als Kommanditisten einer KG (dann haftet nur der Komplementär) oder für alle Gesellschafter bei Organisation als GmbH & Co. KG.
Die AG galt früher sogar lediglich als Rechtsform der (häufig börsennotierten) Großunternehmen. Mit den durch die Aktiengesetznovelle 1994 in Kraft getretenen Sonderregeln zur "kleinen Aktiengesellschaft" ist die AG auch für KMUs und sogar Start-ups interessant geworden; seither ist die Anzahl der Aktiengesellschaften signifikant gestiegen.
Heute gibt es in Deutschland deutlich über eine dreiviertel Millionen Kapitalgesellschaften und damit knapp doppelt so viele wie Personengesellschaften. Sie ist die bedeutendste wirtschaftliche Betätigungsform.
2 Charakteristika der Kapitalgesellschaften
Die Kapitalgesellschaften haben – wie die Personengesellschaften – gewisse Gemeinsamkeiten: Ihr wesentliches Charakteristikum liegt (wie die Bezeichnung "Kapitalgesellschaft" schon sagt) in der auf die Kapitalbeteiligung beschränkten Haftung ihrer Gesellschafter (was allerdings auch für die Kommanditisten einer KG gilt).
Grundform der Kapitalgesellschaften als Körperschaften ist der eingetragene Verein (e. V.) mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung ("Idealverein"). Die Gründung von Kapitalgesellschaften ist an formelle Voraussetzungen geknüpft. Von Gesetzes wegen wird vom Regelfall der Fremdorganschaft (Fremd-Geschäftsführer bzw. Fremd-Vorstand) ausgegangen, wohingegen bei oHG und KG die Geschäftsführung zwingend bei den Gesellschaftern liegt. Für Gesellschafterbeschlüsse sehen GmbHG und AktG das Mehrheitsprinzip vor (was jedoch individuell anders geregelt werden kann), während das für oHG und KG geltende HGB das Einstimmigkeitsprinzip vorsieht (was jedoch von den Gesellschaftern der Personengesellschaft ebenfalls anders geregelt werden kann).
2.1 Gründung
Das Recht der Kapitalgesellschaften bestimmt zum Schutz des Rechtsverkehrs gewisse formelle und inhaltliche Voraussetzungen zu ihrer Gründung. Neben dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags (bzw. im Falle der AG: Satzung) als Mindestvoraussetzung, muss dieser zusammen mit der Gründungsurkunde auch notariell beurkundet werden. Die Gesellschaft entsteht als solche erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Einpersonengesellschaften sind bei der GmbH und der AG anders als bei Personengesellschaften möglich.
2.2 Eigenkapital und -Aufbringung
Des Weiteren verpflichtet der Gesetzgeber die Gründer von Kapitalgesellschaften zur Aufbringung und zum Erhalt eines bestimmten Eigenkapitals. Die Tatsache, dass die Mitglieder der Gesellschaft im Außenverhältnis nicht haften, wird dadurch kompensiert, dass die Haftungsbeschränkung einerseits durch Eintragung in ein Register öffentlich bekannt gemacht wird und die Gesellschafter andererseits (zumindest beim Zeitpunkt ihres Entstehens) ein gewisses Eigenkapital aufbringen müssen. Das einmal aufgebrachte Kapital darf dann nicht an die Gesellschafter zurückgeleistet werden. Andernfalls steht der Gesellschaft (und in der Insolvenz: dem Insolvenzverwalter) ein Anspruch gegen die Gesellschafter auf Erbringung der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten und noch nicht erbrachten oder zurückgezahlten Einlagen zu.
2.3 Geschäftsführung und Vertretung
Fü...