Aktien sind grundsätzlich frei übertragbar; die Satzung kann dafür das Erfordernis der Zustimmung der AG vorsehen (Vinkulierung). Wie Aktien übertragen werden, richtet sich nach der Art der Aktien: Inhaberaktien werden durch Einigung und Übergabe formlos übertragen. Die Übertragung von Namensaktien erfolgt durch Indossament (schriftlicher Übertragungsvermerk). Insbesondere beim Börsengang sind die Vorschriften des Börsengesetzes und der Börsenzulassungsverordnung zu beachten. Daneben sind die Aktien vererblich.

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