Die SE kann nur durch Umwandlung bestehender Gesellschaften mit Sitz in der EU gegründet werden. Hierzu gehört die Gründung durch Verschmelzung, die Gründung einer Holding-SE, die Gründung einer Tochter-SE und die Gründung durch formwechselnde Umwandlung. Eine klassische Neugründung ist nicht möglich; natürliche Personen sind von der Gründung einer SE ausgeschlossen – es muss sich um eine juristische Person handeln. Für die Gründung muss ein Mindestkapital i. H. v. 120.000 EUR aufgebracht werden. In der Praxis erfolgt die Gründung häufig durch Verwendung einer Vorrats SE.

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