Alle Personengesellschaften haben bestimmte Eigenschaften gemein, die sie von den Kapitalgesellschaften, unterscheiden.
Sämtliche Personengesellschaften bauen auf der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf. Sie sehen im Grundsatz die persönliche Mitarbeit und die Übernahme persönlicher Haftung durch alle Gesellschafter vor. Sie teilen auch andere Merkmale, so wie die Regelungen zu ihrer Gründung, der Selbstorganschaft und die Übertragbarkeit ihrer Anteile.
1.1 Gründung und Gesellschafterzahl
Personengesellschaften entstehen durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, ohne dass dabei eine (Schrift-) Form eingehalten werden müsste oder eine Eintragung erforderlich wäre. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern und die vereinbarten Beiträge zu leisten. Zur Gründung und Fortführung von Personengesellschaften sind immer mind. zwei Gesellschafter erforderlich, Einpersonengesellschaften sind nicht möglich. Reduziert sich die Gesellschaft auf einen Gesellschafter, wird sie automatisch beendet. Dem übrig gebliebenen Gesellschafter wächst das bestehende Gesellschaftsvermögen an. Eine Höchstzahl an Gesellschaftern gibt es von Gesetzes wegen nicht.
1.2 Registerpflicht
Personengesellschaften sind – mit Ausnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – verpflichtet, sich in das Handels- oder Partnerschaftsregister eintragen zu lassen. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ab dem 1.1.2024 eine Eintragung in das Gesellschaftsregister möglich, aber grundsätzlich freiwillig. Es besteht aber eine mittelbare Pflicht zur Voreintragung ins Gesellschaftsregister bei der Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte (dazu später). Die Eintragung der Gesellschaft wirkt nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch; d. h. die Eintragung ist nicht Voraussetzung für das Entstehen der Gesellschaft, sondern soll nur das Bestehen einer bereits gegründeten Gesellschaft öffentlich machen.
1.3 Eigenkapital und Kapitalaufbringung
Ein Mindestkapital gibt es bei Personengesellschaften nicht. Die Gesellschafter können selbst festlegen, mit welchem Eigenkapital sie die Gesellschaft ausstatten wollen. Die Interessen der Gläubiger werden durch die persönliche Haftung der Gesellschafter gewahrt.
1.4 Geschäftsführung und Vertretung
Im Grundsatz sind alle Gesellschafter für Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft gemeinsam zuständig. Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter auch für jeden oder für einzelne von ihnen Einzelgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugnis vereinbaren. Die Möglichkeit zur Geschäftsführung kann ferner durch Rechtsgeschäft (in Form einer Vollmacht) auch Dritten übertragen werden. Es gilt aber stets der Grundsatz der Selbstorganschaft, d. h. die Geschäftsführung kann immer (auch) allein durch Gesellschafter erfolgen.
1.5 Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Anteile
Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften sind nur dann übertragbar, wenn der Gesellschaftsvertrag dies erlaubt oder wenn alle Gesellschafter zustimmen. Dasselbe gilt für die Vererbung von Anteilen bei Personengesellschaften. Der Anteil an einer Personengesellschaft geht getrennt vom übrigen Nachlass im Wege der Sondererbfolge an die Erben über. Die Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Anteile kann aber im Gesellschaftsvertrag beliebig erweitert, beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Besonders bei Familiengesellschaften können umfassende Regelungen getroffen werden, um neben dem Privattestament sinnvolle Regelungen zur Unternehmensnachfolge zu treffen.
1.6 Haftung der Gesellschafter
Alle Gesellschafter von Personengesellschaften haften persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die persönliche Haftung tritt neben die Haftung des Gesellschaftsvermögen und richtet sich bezüglich Umfangs, Fälligkeit und Einwendungen gegen die Haftung stets nach der Hauptschuld der Gesellschaft. Nur bei Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft kann die Haftung der Höhe nach begrenzt werden. Um eine persönliche Haftung der Beteiligten ganz auszuschließen, können Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaften kombiniert werden, so wie im Fall der GmbH & Co. KG.