Die Gründung einer GbR erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gem. § 705 BGB; einer besonderen Form bedarf der Gesellschaftsvertrag nicht. Die Gesellschaft muss einem gemeinsamen Zweck der Vertragsparteien dienen. Theoretisch ist die Verfolgung von unternehmerischen wie ideellen Zwecken jeder Art möglich. Bei der Ausübung eines gewerblichen Zweckes ist aber zu beachten, dass eine GbR automatisch zur OHG wird, wenn sie in kaufmännischem Umfang tätig wird. Gegenstand einer GbR kann nur ein Kleingewerbe sein, d. h. ein Unternehmen, das "nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert", § 1 Abs. 2 HGB. Dies ist dann der Fall, wenn die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einfach beschaffen ist oder nur einen so geringen Umfang hat, dass keine kaufmännische Buchführung erforderlich ist (vgl. 3.1).

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